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Das öffentliche Kinematographenrecht in
Bayern.
Von
Gerichtsassessor Dr. ALBERT HELLWIG, Berlin-Friedenau.
Da durch die bevorstehende reichsgesetzliche Regelung der
Konzessionspflicht stehender Kinematographentheater die sonstigen
Gebiete des öffentlichen Kinematographenrechts nieht berührt wer-
den, also nach wie vor dem Landesrecht überlassen bleiben, recht-
fertigt es sich, wenn wir im folgenden den Versuch machen,
einen Ueberblick über die einschlägigen bayerischen Bestimmungen
zu geben.
Was zunächst die Konzessionspflicht für stehende
Kinematographentheater anbetrifft, so kann man es heute als von
der Theorie übereinstimmend anerkannt bezeichnen, daß eine der-
artige Konzessionspflicht auch auf Grund der Bestimmungen des
Artikel 32 des Polizeistrafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871
in Verbindung mit $ 1 der Königlichen Verordnung die Schau-
und Vorstellungen betreffend vom 3. Juli 1868 nicht besteht, da
die hier für alle Schau- und Vorstellungen, bei welchen ein hohes
wissenschaftliches Interesse oder Kunstinteresse nicht besteht, ge-
forderte Bewilligung der Ortspolizeibehörde nicht eine gewerbe-
polizeiliche Erlaubnis meint, sondern nur eine Einwilligung, die
bei Erfüllung der zulässigerweise auferlegten Ausübungsbeschrän-