Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 33 (33)

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Das öffentliche Kinematographenrecht in 
Bayern. 
Von 
Gerichtsassessor Dr. ALBERT HELLWIG, Berlin-Friedenau. 
Da durch die bevorstehende reichsgesetzliche Regelung der 
Konzessionspflicht stehender Kinematographentheater die sonstigen 
Gebiete des öffentlichen Kinematographenrechts nieht berührt wer- 
den, also nach wie vor dem Landesrecht überlassen bleiben, recht- 
fertigt es sich, wenn wir im folgenden den Versuch machen, 
einen Ueberblick über die einschlägigen bayerischen Bestimmungen 
zu geben. 
Was zunächst die Konzessionspflicht für stehende 
Kinematographentheater anbetrifft, so kann man es heute als von 
der Theorie übereinstimmend anerkannt bezeichnen, daß eine der- 
artige Konzessionspflicht auch auf Grund der Bestimmungen des 
Artikel 32 des Polizeistrafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871 
in Verbindung mit $ 1 der Königlichen Verordnung die Schau- 
und Vorstellungen betreffend vom 3. Juli 1868 nicht besteht, da 
die hier für alle Schau- und Vorstellungen, bei welchen ein hohes 
wissenschaftliches Interesse oder Kunstinteresse nicht besteht, ge- 
forderte Bewilligung der Ortspolizeibehörde nicht eine gewerbe- 
polizeiliche Erlaubnis meint, sondern nur eine Einwilligung, die 
bei Erfüllung der zulässigerweise auferlegten Ausübungsbeschrän-
	        
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