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kungen nicht versagt werden darf‘. Die Praxis der bayerischen
Verwaltungsbehörden steht allerdings noch nicht durchweg auf
diesem allein richtigen Standpunkt.
Polizeiliche Beschränkungen der Ausübung des Kinemato-
sraphengewerbes sind dagegen zweifellos auf Grund der erwähn-
ten gesetzlichen Vorschriften auch in Bayern zulässig. Es ist
dabei natürlich ganz gleichgültig, daß beim Inkrafttreten der
Königlichen Verordnung und des Polizeistrafgesetzbuches kine-
matographische Vorführungen noch nicht bekannt gewesen sind,
so daß also der Gesetzgeber an sie garnicht denken konnte; ent-
scheidend ist einzig und allein, daß ihrem Wortlaut und ihrem
Sinn nach sich die dort aufgestellten Normen auch auf kinemato-
graphische Vorführungen beziehen. Das oberste Landesgericht
in Strafsachen hat in seinem Urteil vom 18. Januar 1910 die
kinematographischen Vorführungen als Aufstellung von Panora-
men aufgefaßt?. Für riehtiger würde ich es halten, sie entweder
als „ähnliche Vorrichtungen“ wie die in $ 4 der Verordnung er-
wähnten zu bezeichnen, oder noch besser einfach als „Vorstel-
lungen oder Sehaustellungen“ im Sinne des $ 1 und 4.
Auch fallen die kinematographischen Vorführungen zwar
nieht unter die theatralischen Ausführungen? der Ziffer 1 des
Art. 32 des Polizeistrafgesetzbuchs, wohl aber unter den Begriff
der ähnlichen Vorrichtungen der Ziffer 2, und insbesondere der
öffentlichen Lustbarkeiten der Ziffer 1.
Durch verschiedene Ministerialerlasse sind ähnliche Bestim-
mungen darüber ergangen, in welcher Richtung den Kinobesitzern
ı HELLwIG, „Die angebliche Konzessionspflicht der stehenden Kine-
matographentheater nach bayerischem Landesrecht“ („Zeitschrift für Rechts-
pflege in Bayern“ 1913, S. 220/225) und v. LANDMANN, „Ueber die poli-
zeiliche Genehmigung stehender Lichtspieltheater in Bayern“ (ebendort
3. 237/242).
® Sammlung der Entscheidungen Bd. 20 S. 12 fl.
3 HeLnLwiıc, „Oeffentliches Kinematographenrecht“ („Preußisches Ver-
waltungsblatt“ Bd. 34 S. 200).
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