Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 33 (33)

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liche Verhältnisse nicht gerechtfertigt halte, daß ich andererseits 
aber die Zentralisierung der Filmzensur, wenn sie mir auch mit 
dem geltenden Rechte nicht vereinbar scheint, vom Standpunkte 
der Zweckmäßigkeit aus durchaus billige. 
Wie ich hier nicht näher darlegen möchte, liegt die mög- 
lichste Zentralisierung der Filmzensur nicht nur im Interesse der 
Kinematographenindustrie, sondern vor allem auch im öffentlichen 
Interesse’. Es ist von diesem Standpunkt aus dankbar zu be- 
grüßen, daß der bayerische Minister des Innern mit zuerst bei 
uns die großen Vorteile einer zentralisierten Filmzensur erkannt 
und in die Praxis umgesetzt hat. Auch in Preußen haben wir 
wenigstens eine gewisse tatsächliche Zentralisierung, und in Würt- 
temberg wird durch das zur Zeit, wo diese Zeilen geschrieben 
werden, in Vorbereitung befindliche Kinematographengesetz eine 
Filmzensurzentrale eingerichtet. In Schweden, Dänemark, Nor- 
wegen und Italien kennt man sogar schon eine Reichsfilmzensur, 
und es ıst zu hoffen und mit allen Kräften anzustreben, daß wır 
auch bei uns eine Reichsfilmzensur erhalten”. Ich möchte der 
Hoffnung Ausdruck geben, daß die Zentralisierung der Filmzensur 
für Bayern nicht ein Hemmnis für die Einführung einer Reichs- 
filmzensur bilden, sondern daß sie vielmehr nur ıhr Vorläufer 
sein möge. 
Was die Grundsätze anbetrifft, von denen die Polizeidirektion 
München bei der Filmzensur ausgeht — abgesehen davon, daß 
sie eine besondere Kinderzensur nicht kennt — so läßt sich da- 
gegen sowohl vom Standpunkt des geltenden Rechts als auch 
vom Standpunkt der Zweckmäßigkeit aus kaum eine Einwendung 
machen. 
Erfreulich ist ferner, daß in dem Ministerialerlaß des Staats- 
15 HELLWIG, „Die Filmzensur. Eine rechtsdogmatische und rechtspoli- 
tische Erörterung“ (Berlin 1914). 
16 HeuLwiıs ebendort. Vgl. auch schon HELLWIG, „Die Schundfilms. 
Ihr Wesen, ihre Gefahren und ihre Bekämpfung“ (Halle a. S. 1911) S. 120 ff.
	        
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