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unzulässiger Weise zu beeinflussen, streng entgegen, und be-
trachtet die Geschworenen als Personen, die er mit allen ihm zu-
stehenden Mitteln zu einer richtigen Auffassung von der Tat und
einem gerechten Wahrspruche hinzuleiten hat. Dieses Zusammen-
wirken von Richter und Geschworenen zeigt sich auch darin, daß
die scharfe und doktrinäre Trennung von Tat- und Rechtsfrage,
wie sie in Frankreich in den ersten Jahren des Bestehens der
Jury so viel Unheil angerichtet hat, in England niemals ernstlich
verfochten worden ist. Zwar galt auch hier von alters her der
Satz, daß die Gesehworenen Richter der Tat, und die Berufsrichter
solche des Rechtes seien. Dennoch aber hat man in England
nicht daran gedacht, das so aufzufassen, als ob die Geschworenen
nur das rein Tatsächliche zu beurteilen hätten. Man war und
ist sich vollkommen klar darüber, daß die Geschworenen in der
Schuldfrage ungetrennt und untrennbar deren historische und
rechtliche Bestandteile zu beantworten haben. Wenn hiernach
die englischen Geschworenen bewußt Tat- und Rechtsfragen be-
antworten, so wird darin nichts Ungeheuerliches gesehen, da ja
der Wahrspruch in vollem Umfange durch die Mitwirkung des
vorsitzenden Richters zustande kommt. Allerdings sind die Ge-
schworenen befugt, durch ein sogenanntes Spezialverdikt nur den
rein historischen Teil der Schuldfrage zu beantworten. Sie äußern
sich dann dahin, daß der Angeklagte eine bestimmte äußere
Handlung begangen habe, ohne aber darüber zu entscheiden, ob
die Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz falle und ob dem An-
geklagten eine strafrechtliche Schuld beizumessen sei. Die Ge-
schworenen machen mitunter von diesem Rechte Gebrauch, sei
es, daß sie die Rechtsbelehrung des Vorsitzenden nicht verstanden
haben, oder sei es, daß sie sich eine rechtliche Beurteilung der
Sache nicht zutrauen oder endlich, wenn über die ganze Schuld-
frage eine Einstimmigkeit nicht zu erzielen ist.
Noch ein Umstand ist von Bedeutung, der den Richtern und
Geschworenen in England ein größeres Feld zum Zusammenwirken