Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 33 (33)

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gestattet, als dies in Frankreich und in den deutschen Staaten 
der Fall ist. Er betrifft die geistige Tätigkeit der Geschworenen 
bei der Findung des Wahrspruches. In Frankreich setzte man in 
den Laienrichtern das Rechtsgefühl auf den Thron. Man forderte 
von den Geschworenen nicht nur keine Gründe für ihren Wahr- 
spruch. Man war sogar überzeugt, daß der Wahrspruch nicht 
durch logische Erwägungen, sondern durch ein gefühlsmäßiges 
Erkennen zustande kommen müsse. Ohne Rücksicht auf die vor- 
gebrachten Beweise, ohne gewissenhafte Abwägung des Für und 
Wider, einfach durch eine Art intuitiven Schauens, durch eine 
Art göttlicher Offenbarung sollte der Geschworene zur Erkennt- 
nis der Wahrheit gelangen. Es war kein Wunder, daß bei sol- 
cher Anschauung von den Berufsrichtern zu den Geschworenen 
kein Weg führte. Ihre Tätigkeit war eine grundverschiedene und 
ein Zusammenarbeiten und gegenseitiges Fördern schon darum 
ausgeschlossen. Die praktischen und nüchternen Engländer haben 
solch verstiegenen Vorstellungen niemals Raum gegeben. Sie 
fordern grundsätzlich von den Geschworenen genau die gleiche 
verstandesmäßige Erwägung, wie von dem Berufsrichter. Der 
Geschworene soll nicht auf Grund vager und schattenhafter Ein- 
drücke das Urteil wie einen „Schrei der Natur“ ım Halbschlafe 
von sich geben. Er soll die Ergebnisse der Beweisaufnahme 
sorgfältig in sich aufnehmen, und gleich wie der Richter das 
Urteil in gewissenhafter und mühsamer Verstandesarbeit erringen. 
Auf diesem Boden ist natürlich ein Zusammenarbeiten zwischen 
beiden Faktoren viel leichter möglich. Der Richter weiß in der 
Leitung der Verhandlungen und bei der Abgabe der Rechtsbe- 
lehrung sehr wohl, daß er es mit Menschen zu tun hat, die gleich 
ihm den guten Willen haben, rechtschaffen über den Fall nach- 
zudenken und in verständiger Abwägung aller Umstände das 
Recht zu finden, Zwischen ihn und die Geschworenen schiebt 
sich nicht als Unfaßbares, Unwägbares und darum auch Unbe-
	        
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