Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 33 (33)

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einlußbares das sogenannte Rechtsgefühl, der Rechtsinstinkt des 
Volksrichters. 
Bei der Einführung des Schwurgerichtes in Frankreich hatte 
man zwar das englische Vorbild vor Augen. Man war aber doch 
allzu sehr vom Freiheits- und Gleichheitstaumel berauscht, um 
die nüchterne und mehr auf verständiger Erwägung beruhende 
Form der englischen Jury zu übernehmen. Alles strebte dahin, 
einen möglichst scharfen Gegensatz zwischen Richtern und Ge- 
schworenen künstlich zu konstruieren und das Schwurgericht als 
freiheitliche Einrichtung, als Schutz und Palladium gegen Will- 
kür und Tyrannenherrschaft aufzurichten. Als um die Mitte des 
19. Jahrhunderts die vielgepriesene Einrichtung auch in die deut- 
schen Länder Eingang fand, war das nächste Vorbild das franzö- 
sische. Die englischen Verhältnisse waren bei uns wenig be- 
kannt. Es kam hinzu, daß auch m Deutschland im wesentlichen 
politische Gründe die Einführung des Schwurgerichts verursachten, 
und daß deshalb naturgemäß die Blicke sich mehr nach der 
Heimat des politischen Schwurgerichts als nach England richteten. 
Eine Uebertragung englischer Juryverhältnisse in unsere Ge- 
richtsverfassung ist ausgeschlossen und nicht wünschenswert. Das 
englische Geschworenengericht ist von so eigener, naturwüchsiger 
Art, daß es unverändert nach keinem anderen Lande der Welt über- 
tragen werden kann. Dennoch hätte man gut getan, wenn man sich 
gleich bei der Schaffung des deutschen Schwurgerichts mehr an 
die englischen Grundzüge gehalten hätte. Manche schweren Fehler 
wären vermieden worden. Vor allem wäre das deutsche Schwur- 
gericht heute weniger ein parteipolitischer Programmpunkt und 
mehr eine Rechtsanstalt.
	        
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