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Notiz zum Falle Zabern.
Vgl. W. Jellinek, Zabern. Ueber das Verhaftungsrecht des Militärs. 1914.
1. Eine „Kurze Uebersicht der Sicherheits-Polizei-Gesetze in den Königl.
Preußischen Staaten bis zum Jahre 1806“ bringen v. KAamprtzs Annalen II
1818 S. 218 ff. Dort heißt es S. 231: „Die Polizei soll in der Fürsorge für
die öffentliche Sicherheit von allen öffentlichen Beamten, besonders aber vom
Militair, sowohl auf ihren Antrag, als von Amtswegen unterstützt werden.“
Belegstellen hierfür nennt Anm. 7 S. 236 f.
2. Die Tumultverordnung vom 30. Dezember 1798 verweist auf eine
den Militärbehörden erteilte Instruktion. Möglicherweise ist damit gemeint
das Reglement für die Infanterie vom 13. September 1788, nur in unwesent-
lichen Teilen abgedruckt bei Frıccıus, Preußische Militair-Gesetz-Samm-
lung 1836 S. 16 ff. Der 9. Teil dieses Reglements wurde unterm 22. April
1817 vom König umgeändert und am 1. Oktober 1817 im „Cirkulare des
Königl. Polizei-Ministeriums an sämmtliche Königl. Regierungen die polizei-
liche Assistenz des Militairs betreffend“ in einem knappen Auszug bekannt-
gegeben (v. Kamprtzs Annalen I 4. Heft. 1817 S. 138 ff.) Ziff. 4 des Auszugs
sagt: „Bei Aufläufen, Aufzügen, Begräbnissen, Feuer usw. treten die Wachen
zu den Gewehren, um gleich auf Ordnung sehen zu können; doch sind dies
keine Honneurs (Tit. X Art. 8).“ Das Reglement selbst ist mir bis jetzt
nicht zugänglich gewesen.
3. Vorläuferin des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom
12. Februar 1850 war die „Instruktion für die Wachen, in Hinsicht der von
ihnen vorzunehmenden Verhaftungen“ vom 14. Januar 1844, veröffentlicht
im Ministerialblatt f. d. gesamte innere Verwaltung, 1844 8. 189 ff. (Kom-
missionsbericht der I. Kammer, Stenograph. Berichte voın 28. 11 1849 über
die Verhandlungen der I. Kammer S. 1648). Zu den Vorläufern dieser In-
struktion wiederum gehört das „Regulativ vom 16. März 1802, wegen Arre-
tierung bürgerlicher Personen in hiesigen Residenzien durch die Militair-
wachen‘, abgedruckt bei Friccıus a. a. O. S. 37 ff., amtlich verkündet ım
Novum Corpus Constitutionum XI p. 779 (vgl. Friccıvs a. a. O.).
4. Die viel genannte Allerh. Kabinettsordre vom 17. Oktober 1820 ist