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Literatur.
H. Tophoff, Landgerichtsrat in Münster i. W., Die Stellvertretung
indenKollegialgerichtennach demdeutschenGer.-
Verf.-Ges. Hannover 1914. 778.
Der Verf. geht von der Erwägung aus, daß die Unabhängigkeit der
Rechtsprechung gefährdet ist, wenn die Justizverwaltung in der Lage ist,
den Personenstand der einzelnen rechtsprechenden Kollegien zu verändern
und ihre Zusammensetzung zu bestimmen. Es ist bekannt, welchen Miß-
brauch die preuß. Justizverwaltung in der sogenannten Konfliktszeit im
vorigen Jahrhundert mit dieser Befugnis getrieben hat. Der 5. Titel des
Gerichtsverf.-Ges., welcher großenteils der Initiative des Abg. Lasker zu
verdanken ist, soll diesen Uebelstand verhüten; der Verf. der vorliegenden
Schrift untersucht nun, inwieweit die gesetzlichen Anordnungen zur Er-
reichung dieses Zweckes genügen und ob sie in der Praxis richtig ange-
wendet werden. Bei dieser Erörterung ergibt sich eine überraschende
Menge kasuistischer Fragen, welche in der Praxis und Theorie sehr ver-
schieden behandelt werden. Aus dieser reichen Fülle hebe ich hervor die
Unterscheidung zwischen den wirklich stellvertretenden Assessoren und den
Aushilfsassessoren, die Ernennung von Kollektivstellvertretern, wenn z. B.
die Mitglieder einer Kammer insgesamt zu Stellvertretern der Mitglieder
einer andern Kammer und vice versa ernannt werden, die Vertretung des
Präsidenten in seinen verschiedenen Funktionen, des Vorsitzenden der
Kammer, die Vertretung des Vertreters, wenn dieser verhindert ist, die
Vertretung des Präsidenten des Schwurgerichts und seines Vertreters usw.
Der Verf. deckt dabei manche unrichtige Anwendung der gesetzl. Vor-
schriften, ja manchen Mißbrauch auf. Seine Ausführungen sind durch-
drungen von dem Bestreben, die Unabhängigkeit der rechtsprechenden
Kollegien von jeder unberechtigten Einwirkung, namentlich durch eine
willkürliche Zusammensetzung, zu verteidigen und alle Maßregeln, welche
diesem Grundsatz widersprechen, als unzulässig zu erweisen. Er verfährt
dabei mit einer die Materie vollkommen beherrschenden Sachkenntnis und
bei der Prüfung der einzelnen Fragen mit großem Scharfsinn.
Laband.