Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 33 (33)

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Literatur. 
  
H. Tophoff, Landgerichtsrat in Münster i. W., Die Stellvertretung 
indenKollegialgerichtennach demdeutschenGer.- 
Verf.-Ges. Hannover 1914. 778. 
Der Verf. geht von der Erwägung aus, daß die Unabhängigkeit der 
Rechtsprechung gefährdet ist, wenn die Justizverwaltung in der Lage ist, 
den Personenstand der einzelnen rechtsprechenden Kollegien zu verändern 
und ihre Zusammensetzung zu bestimmen. Es ist bekannt, welchen Miß- 
brauch die preuß. Justizverwaltung in der sogenannten Konfliktszeit im 
vorigen Jahrhundert mit dieser Befugnis getrieben hat. Der 5. Titel des 
Gerichtsverf.-Ges., welcher großenteils der Initiative des Abg. Lasker zu 
verdanken ist, soll diesen Uebelstand verhüten; der Verf. der vorliegenden 
Schrift untersucht nun, inwieweit die gesetzlichen Anordnungen zur Er- 
reichung dieses Zweckes genügen und ob sie in der Praxis richtig ange- 
wendet werden. Bei dieser Erörterung ergibt sich eine überraschende 
Menge kasuistischer Fragen, welche in der Praxis und Theorie sehr ver- 
schieden behandelt werden. Aus dieser reichen Fülle hebe ich hervor die 
Unterscheidung zwischen den wirklich stellvertretenden Assessoren und den 
Aushilfsassessoren, die Ernennung von Kollektivstellvertretern, wenn z. B. 
die Mitglieder einer Kammer insgesamt zu Stellvertretern der Mitglieder 
einer andern Kammer und vice versa ernannt werden, die Vertretung des 
Präsidenten in seinen verschiedenen Funktionen, des Vorsitzenden der 
Kammer, die Vertretung des Vertreters, wenn dieser verhindert ist, die 
Vertretung des Präsidenten des Schwurgerichts und seines Vertreters usw. 
Der Verf. deckt dabei manche unrichtige Anwendung der gesetzl. Vor- 
schriften, ja manchen Mißbrauch auf. Seine Ausführungen sind durch- 
drungen von dem Bestreben, die Unabhängigkeit der rechtsprechenden 
Kollegien von jeder unberechtigten Einwirkung, namentlich durch eine 
willkürliche Zusammensetzung, zu verteidigen und alle Maßregeln, welche 
diesem Grundsatz widersprechen, als unzulässig zu erweisen. Er verfährt 
dabei mit einer die Materie vollkommen beherrschenden Sachkenntnis und 
bei der Prüfung der einzelnen Fragen mit großem Scharfsinn. 
Laband.
	        
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