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Dr. W. Calın, Geh. Legationsrat z. D, Reichs- und Staatsangehö-
rigkeitsgesetz v. 22. Juli 1913. Vierte völlig neubearbeitete
Aufl. Berlin 1914. XVII und 608 S. Mk. 13.50.
Das neue Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz machte eine neue
Auflage des bekannten CAHnschen Kommentars nötig, welche in der Tat
eine völlige Neubearbeitung auf Grund des so vielfach veränderten Ge-
setzestextes, der legislatorischen Materialien und der Ausführungsbestim-
mungen ist. Der Hauptvorzug des Werkes ist die große Vollständigkeit
des gesamten in Betracht kommenden Materials, die Berücksichtigung der
anderen, den Gegenstand berührenden Reichsgesetze, soweit dazu Anlaß
gegeben ist auch der Landesgesetze, und namentlich der Gesetzgebung des
Auslandes. Der eigentliche Kommentar zum Reichsgesetz bildet nur einen
geringen Teil des umfangreichen Bandes (bis S. 168); den weitaus größten
Teil nimmt ein „Anhang“ ein, welcher unter 44 Nummern Verordnungen,
Verfügungen, völkerrechtliche Vereinbarungen usw. enthält und ein „zweiter
Teil“, in welchem die ausländische Gesetzgebung in alphabetischer Reihen-
folge der Staaten zusammengestellt ist, Diese außerordentliche Reichhal-
tigkeit des Stoffes läßt das Werk namentlich für die Bedürfnisse der Pra-
xis als brauchbar erscheinen. Laband.
Rich. Hildebrand, Ueber das Wesen des Geldes. Jena 1914. 49 S.
Mk. 1.20.
Der Verf. entwickelt in dieser Schrift einen Begriff des Geldes, welcher
viel enger ist als der in der Theorie bisher herrschende. Eine Geldsumme
ist ihrem Wesen nach eine bestimmte Ge wichtsmenge eines gemünzten
Metalls von bestimmter Qualität oder Feinheit (S. 16); da aber die einzel-
nen Geldstücke derselben Art gleichmäßig ausgeprägt werden, so werden
sie nicht zugewogen, sondern zugezählt und eine Geldforderung besteht in
dem Anspruch auf die Tradition einer bestimmten Anzahl vollwichtiger
Stücke. Von diesem Grundbegriff aus erörtert der Verf. das Verhältnis
des Geldes zu dem weiteren, das Geld mit umfassenden Begriff „Zahlungs-
mittel“, der Scheidemünze, der hinkenden Goldwährung, der Doppelwäh-
rung, des Papiergeldes und der Banknoten. Alle diese Ausführungen sind
durch ihre präzise Folgerichtigkeit sehr interessant. Laband.
Dr. Heinr. Gerland, Prof. und Oberlandesgerichtsrat, Die Kontrol-
versammlungen und der $38B. 1 desReichsmilitär-
gesetzes. Tübingen 1914. 111 S. Mk. 2.40.
Der Verf. erörtert mit sehr großer Gründlichkeit die Frage, ob die
Teilnahme an einer Kontrolversammlung als ein „Dienst“ im Sinne des
& 38 B. 1 anzusehen sei, wie die gegenwärtige Judikatur annimmt, oder
nicht. Er erbringt zunächst den historischen Nachweis, daß nach der frü-