Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 33 (33)

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Dr. W. Calın, Geh. Legationsrat z. D, Reichs- und Staatsangehö- 
rigkeitsgesetz v. 22. Juli 1913. Vierte völlig neubearbeitete 
Aufl. Berlin 1914. XVII und 608 S. Mk. 13.50. 
Das neue Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz machte eine neue 
Auflage des bekannten CAHnschen Kommentars nötig, welche in der Tat 
eine völlige Neubearbeitung auf Grund des so vielfach veränderten Ge- 
setzestextes, der legislatorischen Materialien und der Ausführungsbestim- 
mungen ist. Der Hauptvorzug des Werkes ist die große Vollständigkeit 
des gesamten in Betracht kommenden Materials, die Berücksichtigung der 
anderen, den Gegenstand berührenden Reichsgesetze, soweit dazu Anlaß 
gegeben ist auch der Landesgesetze, und namentlich der Gesetzgebung des 
Auslandes. Der eigentliche Kommentar zum Reichsgesetz bildet nur einen 
geringen Teil des umfangreichen Bandes (bis S. 168); den weitaus größten 
Teil nimmt ein „Anhang“ ein, welcher unter 44 Nummern Verordnungen, 
Verfügungen, völkerrechtliche Vereinbarungen usw. enthält und ein „zweiter 
Teil“, in welchem die ausländische Gesetzgebung in alphabetischer Reihen- 
folge der Staaten zusammengestellt ist, Diese außerordentliche Reichhal- 
tigkeit des Stoffes läßt das Werk namentlich für die Bedürfnisse der Pra- 
xis als brauchbar erscheinen. Laband. 
Rich. Hildebrand, Ueber das Wesen des Geldes. Jena 1914. 49 S. 
Mk. 1.20. 
Der Verf. entwickelt in dieser Schrift einen Begriff des Geldes, welcher 
viel enger ist als der in der Theorie bisher herrschende. Eine Geldsumme 
ist ihrem Wesen nach eine bestimmte Ge wichtsmenge eines gemünzten 
Metalls von bestimmter Qualität oder Feinheit (S. 16); da aber die einzel- 
nen Geldstücke derselben Art gleichmäßig ausgeprägt werden, so werden 
sie nicht zugewogen, sondern zugezählt und eine Geldforderung besteht in 
dem Anspruch auf die Tradition einer bestimmten Anzahl vollwichtiger 
Stücke. Von diesem Grundbegriff aus erörtert der Verf. das Verhältnis 
des Geldes zu dem weiteren, das Geld mit umfassenden Begriff „Zahlungs- 
mittel“, der Scheidemünze, der hinkenden Goldwährung, der Doppelwäh- 
rung, des Papiergeldes und der Banknoten. Alle diese Ausführungen sind 
durch ihre präzise Folgerichtigkeit sehr interessant. Laband. 
Dr. Heinr. Gerland, Prof. und Oberlandesgerichtsrat, Die Kontrol- 
versammlungen und der $38B. 1 desReichsmilitär- 
gesetzes. Tübingen 1914. 111 S. Mk. 2.40. 
Der Verf. erörtert mit sehr großer Gründlichkeit die Frage, ob die 
Teilnahme an einer Kontrolversammlung als ein „Dienst“ im Sinne des 
& 38 B. 1 anzusehen sei, wie die gegenwärtige Judikatur annimmt, oder 
nicht. Er erbringt zunächst den historischen Nachweis, daß nach der frü-
	        
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