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heren preuß. Wehrverfassung der Kontroldienst von Anfang an „inaktiver®
Dienst gewesen und nach dem Kriegsdienstges. (Wehrgesetz) vom 9. Nov.
1867 Dienst ım Beurlaubtenverhältnis geblieben, nicht aber aktiver Dienst
geworden ist und daß auch das Mil.Strafgesetzb. daran nichts geändert
habe. Bis zum Jahre 1874 haben nach dem preußisch-deutschen Recht die
Beurlaubten stets nur während der Dauer des Kontroldienstes, also während
der Kontrolversammlung, den Militärgesetzen unterstanden. Das gleiche
Resultat ergibt sich aus einer Erörterung des bayrischen Rechts. Das Er-
gebnis dieser Untersuchungen faßt der Verf. in dem Satz zusammen: „In
ganz Deutschland hat man bis 1834 zwischen aktivem und inaktivem Dienst
unterschieden. Der Kontroldienst ist stets als inaktiver Dienst behandelt
worden. Die Kontroldiensttuer haben stets nur während der Dauer der
Kontrolversammlung den Militärstrafgesetzen unterstanden. Der Schwer-
punkt der Frage ist nun der, ob dieser historisch gegebene Rechtszustand
durch $ 38 B. 1 eit. völlig umgeändert worden sei. Diese Frage verneint
der Verf. mit vielen Gründen, die aus der Entstehungsgeschichte der Be-
stimmung, ihrem Verhältnis zu anderen Gesetzen, ihrem Wortlaut und aus
dem Fehlen einer Erklärung des Gesetzgebers, das bestehende Recht ab-
ändern zu wollen, entnommen sind und für welche er sich auch auf sehr
beachtenswerte Aeußerungen in der Literatur berufen kann. Zur Unter-
stützung beruft sich der Verf. endlich auf die irrationellen, z. T. geradzu
widersinnigen Konsequenzen der von ihm bekämpften Ansicht und die trau-
rigen Folgen der vom Reichsmilitärgericht im Einklang mit dem Reichs-
gericht geschaffenen Judikatur. Daß der Verf. durch seine Untersuchungen
das RMilit.Ger. zu einer Aenderung seiner Praxis bewegen wird, ist sehr
unwahrscheinlich und der Verf. selbst hat dazu wenig Zutrauen. Hilfe
könnte nur die Gesetzgebung schaffen und diese könnte wohl der Reichs-
tag erzwingen, wenn er Militärforderungen nur unter der Bedingung be-
willigen würde, daß die Unterstellung der zur Kontrolversammlung zusam-
menberufenen Beurlaubten unter die Militärgesetze nur während der Dauer
der Versammlung oder — wie der Verf. vorschlägt — auch eine Stunde
vor dem Beginn und eine Stunde nach der Entlassung dauere.
Laband.
Gustav Radbruch, a. o. Professor in Heidelberg, Einführungin die
Rechtswissenschaft. Zweite durchgearbeitete Auflage. Leip-
zig (Quelle und Meyer) 1913. 159 Seiten.
Das Werkchen bildet den 79. Band des Sammelwerkes „Wissenschaft
und Bildung, Einzeldarstellungen aus allen Gebieten des Wissens“, heraus-
gegeben von Professor Paul Herre, Leipzig.
Seit IHERINGs, in zahllosen Auflagen erschienenem Vortrag „Der Kampf
ums Recht“ ist wohl kein juristisches Buch zu verzeichnen, das von An-