Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 33 (33)

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Georg Jellinek, Allgemeine Staatslehre, dritte Auflage, unter 
Verwertung des handschriftlichen Nachlasses durchgesehen und er- 
gänzt von WALTER JELLINEK, 1914, Berlin, Verlag von O. Häring, 
Ss. XXXII und 837. 
Wie der Herausgeber im Vorwort mitteilt, hatte der Verfasser in seiner 
letzten Lebenszeit die Absicht, die Besondere Staatslehre, die ursprünglich 
mit der Allgemeinen Staatslehre zusammen das „Recht des modernen 
Staates“ bilden sollte, nicht als zweiten Band des gesamten Werkes er- 
scheinen zu lassen, sondern in die Allgemeine Staatslehre hineinzuverar- 
beiten. Es ist begreiflich, daß der Herausgeber sich nicht für berufen 
hielt, diese infolge des Todes des Verfassers unausgeführt gebliebene Ab- 
sicht desselben seinerseits zu verwirklichen, und statt dessen die hinter- 
lassenen Fragmente der Besonderen Staatslehre in den zweiten Band der 
Ausgewählten Schriften und Reden GEORG JELLINEKs aufnahm. Wenn da- 
her die Allgemeine Staatslehre jetzt als selbständiges Werk — mit Weg- 
lassung des früheren Doppeltitels — erscheint, so entspricht dies ebenso 
sehr den Intentionen des Verfassers, wie der durch die Veröffentlichung 
jener Fragmente geschaffenen Sachlage. Wie nicht anders zu erwarten 
war, hat der Herausgeber die ihm zunächst obliegende Aufgabe, den jüng- 
sten Zeitereignissen und Neuerungen der Gesetzgebung und dem augen- 
blicklichen Stande der Literatur Rechnung zu tragen, mit größter Sorgfalt 
gelöst. Die aus dem Nachlaß des Verfassers herrührenden Zusätze sind 
gering an Zahl und es ist keiner darunter, der eine wesentliche Aende- 
rung in der Stellung des Verfassers zu einer der hunderte von Fragen, die 
das Werk behandelt, in sich schließen würde. Bei dem verhältnismäßig 
kurzen Zeitraum, der zwischen dem Erscheinen der zweiten Auflage und 
dem Tode des Verfassers liegt, ist dies auch nicht zu verwundern, zumal 
GEORE JELLINEK seine Ansichten überhaupt nur äußerst selten zu ändern 
pflegte. Bei weitem zahlreicher sind die — fast ausnahmslos in die Noten 
verwiesenen — Zusätze des Herausgebers, von denen einige der bedeutsam- 
sten hier Erwähnung finden mögen. 
S. 471 bezeichnet es der Herausgeber als eine dankbare Aufgabe, zu 
untersuchen, ob nicht doch die Lehre vom monarchischen Prinzip sich in 
Deutschland unabhängig von französischen Einflüssen herausgebildet habe, 
und weist bei diesem Anlaß auf eine dieser Möglichkeit Raum gebende 
Stelle aus PÜTTERs Beyträgen zum Teutschen Staats- und Fürstenrecht hin. 
S. 446 wird bemerkt, daß angesichts der neuesten Forschungen HASBACHSs 
(Zeitschrift für Sozialwissenschaft N. F. 1911 S. 14 ff.) MoNnTESQUIEU wohl 
nicht mehr, wie dies die Meinung des Verfassers war, zu den Anhängern 
der Lehre von der Volkssouveränität gerechnet werden könne. 
S. 562 wird gegen die Ausführungen KELsens, wonach alle Pflichten 
eines Staatsorganes mit Pflichten des Organträgers gleichbedeutend sein 
sollen, bemerkt, daß zwar jede Pflicht des Staates schließlich in die Pflicht
	        
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