— 2359 —
über streitet. Allerdings beeinträchtigt diese Nichtanführung der Literatur
m. E. die wissenschaftliche Bedeutung des Buches nicht, wohl aber beein-
trächtigt sie, wie im Gegensatz zu einem neuerlich aufgetauchten höchst
törichten Schlagwort vom überflüssigen „Schmuck der Zitate“ hervorge-
hoben zu werden verdient, seinen praktischen Wert, da man namentlich
von einer monographischen Darstellung erwarten muß, daß sie Rechenschaft
darüber gibt, inwieweit ihre Darlegungen als wissenschaftliches Gemeingut
gelten dürfen oder ob, inwieweit und warum auch andere Meinungen ver-
treten werden.
Im einzelnen behandelt der Verfasser zunächst im ersten Abschnitt
den Staatshaushaltsetat und das ständische Bewilligungsrecht (S. 1—14). —
Es folgt ein umfangreicher zweiter Abschnitt über den Staatshaushalt in
seinem Verhältnisse zum Staatshaushaltsetat und zum Staatshaushaltsge-
setze. An die begriffliche Entwicklung und Darstellung der verfassungs-
rechtlichen Bedeutung des Staatshaushaltsetats (S. 17—27) schließt sich
ein Bild von der Aufstellung (8. 17—27) sowie der inneren Ein-
richtung des Staatshaushaltsetats (S. 27—45), das im- ganzen sich durch
Anschaulichkeit auszeichnet, wenn man auch S. 45 unter 1 gern eine Ver-
weisung sähe auf die daselbst als Ausnahmen aufgeführten Kapitel, in
denen gewisse Leistungen (Versicherungskosten, Wartegelder, Pensionen —
gemeint sind Kapitel 87, 107, 108, was aber bezüglich des ersteren dem Un-
kundigen nicht ohne weiteres klar wird —) für‘ sämtliche Betriebs- und
Verwaltungszweige zusammengefaßt sind. Zu dem Unterabschnitt über
ständische Beratung und Feststellung des Staatshaushaltsetats (S. 45—51)
scheinen mir einige Bedenken begründet; S. 47 wird es als „selbstverständ-
lich® bezeichnet, daß der Tatbestand der Verwerfung einer von der Regie-
rung geforderten Bewilligung nur unter der Voraussetzung für gegeben
erachtet werden könne, daß den Ständen insoweit nicht eine Bewilligungs-
pflicht obliege, — ein Satz, der mir weder „selbstverständlich“ noch auch
nur richtig zu sein scheint, dam. E. in solchem Falle doch nicht der „Tat-
bestand“ der Verwerfung, sondern nur die Rechtmäßigkeit der Verwerfung
(und dies mit der Wirkung, daß die Nichtberücksichtigung einer solchen
Verwerfung für die Verwaltung keine nachteiligen Folgen haben kann —
vgl. KoRMAnN in dieser Zeitschrift Band 30 S. 279) bestritten werden kann;
S. 48, 49 vermißt man eine Erörterung der bestrittenen Frage, wie zu ver-
fahren sei, wenn nach Ablauf des nur auf ein Jahr zulässigen Steueraus-
schreibens gemäß VU 103 II ein Etat abermals nicht zustande kommt (vgl.
OTTO MAYER Sächsisches Staatsrecht S. 207); S. 49 hätte man ferner gern
eine ausdrückliche Beantwortung der anscheinend vom Verfasser jetzt still-
schweigend verneinten Frage gefunden, ob auf Grund des $ 103 II auch
neue Abgaben eingeführt werden dürfen (vgl. Orro MAYER S. 207 Anmer-
kung 35). Zu dem Unterabschnitt über Sanktionierung, Verabschiedung
und Bekanntgabe des Staatshaushaltsetats (S. 51—53) ist OTTO MAYER
17 *