Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 33 (33)

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einem Lehrbuch recht deutlich empfunden haben. Denn die vorhandenen 
Kommentare sind wegen ihres Umfanges. ihrer Kasuistik und des Mangels 
an Systematik kein geeignetes Hilfsmittel für das zur Vorbereitung und Er- 
gänzung der praktischen Arbeit unbedingt notwendige theoretische Studium. 
Es kommt noch dazu, daß dem Lernbegierigen, der zu Hause studieren will, 
die Kommentare kaum zur Verfügung stehen, weil der Privatbesitz meist 
durch den hohen Preis wesentlich erschwert wird. Ich habe es deshalb für 
wünschenswert gehalten, die fühlbare Lücke der Fachliteratur durch das 
vorliegende Buch auszufüllen.“ 
Trotz mancher Bedenken in Einzelheiten, auf die ich in einer eingehen- 
deren Besprechung in der Kritischen Vierteljahrsschrift hingewiesen habe, 
darf man im ganzen doch anerkennen, daß der Verfasser das in diesem 
Satz angedeutete Ziel erreicht hat. Wer eine Einführung in das preußi- 
sche Stempelsteuerrecht sucht, wird das vorliegende Buch jedenfalls mit Nutzen 
studieren. Die Judikatur ist durchweg in ausreichendem Maße berücksich- 
tigt. Die Mitteilungen über den Standpunkt der Praxis sind besonders 
dankenswert. Anzuerkennen ist auch die Selbständigkeit, mit der der Ver- 
fasser bestehenden Meinungen entgegentritt und bei widerstreitenden Mei- 
nungen Entscheidung trifft. Kormann. 
O. Meyer, Oberlandesgerichtsrat, Gesetz, betreffend die Anle- 
gungund Veränderung von Straßen und Plätzenin 
Städten und ländlichen Ortschaften. Vom 2. Juli 
1875. (Guttentagsche Sammlung Preußischer Gesetze, Nr. 50) Ber- 
lin 1913. I. Guttentag, Verlagsbuchhandlung G. m. b. H. 
Das vorliegende Werkchen bezeichnet sich als „Textausgabe mit An- 
merkungen und Sachregister“‘, geht aber ganz wesentlich über den Rahmen 
einer solchen Textausgabe, wie sie die andern Nummern der Guttentag- 
schen Sammlung darstellen, hinaus, ohne doch als Kommentar bezeichnet 
werden zu können. Es bildet so ein etwas merkwürdiges Zwitterding und 
ist m. E. jedenfalls nicht geeignet, mit dem nur um weniges teureren vor- 
treffllichen und die Praxis jetzt beherrschenden Kommentar von SARAN in 
Konkurrenz zu treten. Auch in den beiden Beziehungen, in denen der 
letztere leicht durch MEYer hätte übertroffen werden können, hat dieser 
von den vorhandenen Möglichkeiten leider keinen Gebrauch gemacht; die 
Unübersichtlichkeit, die Sarans bedauerlicher Fehler ist, gilt eigentlich 
auch von den Anmerkungen von MEYER, der dabei dankenswerterweise 
allerdings S. 15f. einen einfachen Gesetzesabdruck (übrigens unter Ein- 
schluß der aufgehobenen $$ 17, 18!) dem mit Anmerkungen versehenen 
Text vorausgeschickt hat; ein Verdienst hätte der Verfasser sich ferner 
erwerben können, wenn er die die Fluchtlinienfestsetzung betreffenden, zum 
Teil recht erläuterungsbedürftigen Bestimmungen der neuen Zweckverbands-
	        
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