Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 33 (33)

— 33 — 
Gutachten der meisten deutschen Juristenfakultäten gestützten und allein 
den Grundgedanken des konstitutionellen Staatsrechts entsprechenden An- 
sicht des Bundesrats annimmt (vgl. jetzt auch O. MAYER, Art. „Sitten- 
polizei“ in W. B. St. u. Verw.R., sowie die demnächst hier zu bespre- 
chende Studie von W. Haıpy, Die Wohnungsfrage der Prostituierten 
1914). Durch solche Erörterung wichtiger Grundbegriffe einerseits und das 
allgemeine Interesse besonders bewegender Einzelfragen wäre m. E. dem 
nichthessischen Leser mehr geboten gewesen als durch die in sich höchst 
sorgsame Erwähnung aller Detailvorschriften, die dabei meist doch nur in 
Form der Verweisung auf die außerhalb des Großherzogtums regelmäßig 
schwer zugänglichen Nachschlagewerke des hessischen Verwaltungsrechts 
geschehen konnte. 
Den Bürgern und Behörden des Großherzogtums ist zweifellos in dem 
Werke van CALKERs ein äußerst wertvoller Führer durch die rechtlichen 
Fragen ihres staatlichen Lebens gegeben. Wolzendorff. 
Duguit, Lestransformations du droitpublic. Armand Colin. 
Paris 1913. 
Wenn Do6UIT in seinen früheren Schriften, insbesondere in seinem (in 
Band XXX S. 488 fi. dieser Zeitschrift von dem Referenten ausführlich be- 
sprochenem) Hauptwerke „Trait& de droit constitutionnel“* und zwar in dem 
der Staatsrechtslehre gewidmeten Band I eine, wenn ich so sagen darf, 
kritisch-zerstörende Funktion ausgeübt und versucht hat, den Begriff Staat, 
so wir Juristen ihn uns in unserer Mehrzahl vorzustellen pflegen, lediglich in 
die rechtlich ziemlich wenig oder nichtssagende Formel: „Beziehung zwischen 
Herrschenden und Beherrschten“ aufzulösen, und fast alle die Begriffe zu 
beseitigen, mit denen der Staatsrechtler zu arbeiten pflegt oder pflegte), 
so trägt sein neues Buch „les transformations du droit public“? mehr auf- 
2 Anhänger der neuen Richtung, die einen Unterschied zwischen 
Rechtsgeschäften des öffentlichen und privaten Rechtes leugnen (Haupt- 
vertreter dieser Schule sind bekanntlich WEYR, JUnG, KELSEN, LAUN) wird 
es besonders interessieren, daß auch DUGUIT diesen Unterschied verwirft. 
Vgl. z. B., transformations p. 164 „La vielle conception des contrats de 
droit publie, qui autorisaıt l’Etat & se soustraire & des obligations con- 
tractuelles, & fait son temps. Le contrat est un acte juridique ayant le 
möme caractere en droit public et en droit prive; ou plutöteil n’y a point 
de distinetion & faire entre le droit public et le droit prive, et l’Etat est 
tenu par les contrats qu’il a passes comme l’est un simple particulier“. 
2 Ich sehe dabei von dem I. und einem Teil des Il. Kapitels ab, das 
eine Wiederholung und teilweise eine Vertiefung der in den früheren 
Schriften Ducvıts niedergelegten Kritik der herrschenden Lehre vom Staat 
21*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.