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legen, soweit es „geeignet ist, den Kriegsunternehmungen zu die-
nen“ (Art. 53).
Ausdrücklich genannt wird im Art. 53 an erster Stelle:
Das bare Geld und die Wertbestände des Staates.
Staatskassen unterliegen also dem Zugriff des Feindes. Voraus-
setzung aber ist, daß solche Kassen auch wirklich im staatlichen
Eigentum stehen. Es genügt nicht, daß bloß eine staatliche Ver-
waltung stattfindet.
Privatdepots, die in Staatsbanken oder -kassen getrennt ge-
halten und als solche erwiesen sind, dürfen als Privateigentum
nicht konfisziert resp. müssen wieder herausgegeben werden.
Schon auf der Brüsseler Konferenz hat der deutsche Bevoll-
mächtigte die Rechtslage klar gezeichnet:
„Tout ce qui se trouve dans les caisses de l’Etat, mais appartient
a des personnes privees ou ä des corporations, doit rester intact. En
d’autres termes, tout ce qui est prouve ötre A l’Etat peut ötre saisi;
tout ce qui est d&montre ätre propriete privee, möme se trouvant entre
les mains de l’Etat, doit &tre respecte et protege.“
Der Besetzende ist mangels staatsrechtlicher Sukzession na-
türlieh nicht verpflichtet, de Ansprüche des Privaten
an die Staatskasse zu befriedigen. Umgekehrt aber darf
er die eintreibbaren Forderungen des StaatesanPri-
vate, gleichgültig, ob sie öffentlich- oder privatrechtlich sind,
auf Grund ausdrücklicher Gleichstellung mit den Wertbeständen
für sich einzuziehen. Er kann darnach die Leistung fälliger Geld-
schulden an den feindlichen Staat verbieten und verlangen, daß
an ihn selbst bezahlt werde ®.
An zweiter Stelle stehen die staatlichen Waffenniederlagen,
Munitionsdepots, die Bestände der staatlichen Bekleidungs- und
Proviantämter und vor allem die staatlichen Beförderungsmittel.
Es handelt sich da nicht bloß um die dem feindlichen Staat
&5 So denn auch ein deutscher Erlaß v. 29. August und 24. November
1870.
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