— 44 —
Natural- und Dienstleistungen können „nur für die Bedürf-
nisse des Besetzungsheeres gefordert werden“ '"”.
Requisitionen bloß zum Zweck der Bereicherung kennt das
Völkerrecht also nieht mehr. Aber andernteils hat der auf der
ersten Haager Friedenskonferenz insbesondere von ODIER und von
KARNEBEEK bekämpfte Satz immer noch beschränkte Geltung:
„ia guerre nourrit la guerre“. In allen großen Armeen Europas,
so führte der Oberst v. SCHWARZHOFF damals aus, ist er aner-
kannt, und es wird nicht gelingen, ihn ganz zu beseitigen.
In der Tat würde die Aufhebung des Requisitionsrechts dem
Wesen des Kriegs widersprechen; denn die Heere müssen leben.
Wenn daher die eigenen Mittel versagen — und bei den Millio-
nenheeren der Jetztzeit ist ein Bedürfnis immer gegeben — sind
die Zugriffe auf die Bestände der Einwohner eine gebieterische
Notwendigkeit.
BonFILs sagt mit Recht: „Bewaffnete Mannschaften, die darben und
Hunger leiden, werden sich, sobald sie in reichere Gegenden kommen,
Nahrung zu verschaffen suchen; keine menschliche Gewalt wird hinreichen,
um die Bevölkerung gegen sie zu schützen, wenn diese Ausnahmezustände
nicht von Regeln beherrscht werden. Das Kriegsrecht muß daher auch
das Requisitionsrecht regeln“ }!.
Auch v. LAMBERMONT, der belgische Vertreter auf der Brüsse-
ler Konferenz hatte erklärt, „que personne n’a mis en doute la n£e-
cessite pour une armee en campagne de reclamer des prestations“ 1°.
Daß die Requisitionen nicht, wie man schon gemeint hat,
ihren Rechtsgrund darin haben, daß der Anfordernde an Stelle der
bisherigen Staatsgewalt getreten ist'’®, ersieht man schon daran,
118 Die deutsche Felddienstordnung (Z. 452 £.) sieht Schutzbestimmungen
im Interesse der nachfolgenden Truppen und für den Fall eines längeren
Verweilens vor.
114 BONFILS-GRAH, Völkerrecht S. 639 f.
115 Actes 181.
116 Schon BONFILS-GRAH a. a. O. S. 139 hat diese insbesondere von
Morın, ROUARD DE ÜARD und VIDARI vertretene Ansicht mitsamt ihren
Folgerungen zurückgewiesen.