Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 33 (33)

— 415 — 
daß die BRequisitionen nicht auf den Besetzungsbereich beschränkt 
sind, sondern im ÖOperationsgebiet eine noch größere Rolle spielen. 
Das Requisitionsrecht ist ein Notrecht; sein Rechtsgrund ist die 
militärische Notwendigkeit, die bei den heutigen Heeresmassen immer 
gegeben ist. Daher bestimmt die deutsche Felddienstordnung, 
S 451: 
„Auf dem Kriegsschauplatz haben alle militärischen Vor- 
gesetzten die Pflicht, unausgesetzt für eine reichliche Verpfle- 
gung ihrer Truppen nach Möglichkeit zu sorgen und diese nöti- 
genfalls durch eigene selbständige Maßnahmen zu sichern. 
Grundsätzlich müssen die Hilfsmittel des 
Kriegsschauplatzes so weit als möglich aus- 
genutzt werden.“ 
Die materiellen Schranken für die zwangsweisen 
Natural- und Dienstleistungen bestehen nach Art. 52 der Land- 
kriegsordnung darin, daß sie im Verhältnisse zu den Hilfsquellen 
des Landes steben 1!” und solcher Art sein müssen, daß sie nicht 
für die Bevölkerung die Verpflichtung enthalten, an Kriegsunter- 
nehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehmen. 
Eine formelle Rechtsschranke haben wir ın der 
Richtung, daß die Zwangsleistungen eine Ermächtigung des Be- 
fehlshabers der besetzten Oertlichkeit voraussetzen !!®. In Fällen 
dringender Not können aber Truppenteile und einzelne Soldaten 
gezwungen sein, sich über diese Formvorschriften hinwegzusetzen. 
Hier greift deshalb MStGB $ 130 ein. 
Weitere formelle Schranken kennt das Völkerrecht nicht. 
Hier setzen aber staatsrechtliche Bestimmungen ein. Nach der 
deutschen Felddienstordnung $ 472 haben die Beitreibungen grund- 
  
  
117 Diese Einschränkung ersetzt die Festlegung einer Höchstgrenze. 
118 So denn auch die Felddienstordnung Z. 451, 453. Die Schriftlich- 
keit der Ermächtigung hatte BEERNAERT beantragt aber nicht durchsetzen 
können. Für die Kontributionen dagegen wurde sie, wie sich bald zeigen 
wird, gutgeheißen. Vgl. S. 422.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.