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tionswesen der Quittung Titelcharakter verliehen sehen. Die-
ser Antrag wurde aber abgelehnt und war schon deshalb ein
Schlag ins Wasser, weil der Verpflichtete gar nicht genannt war.
Mit Recht wies BOURGEOIS, als dieser Antrag für das Kontribu-
tionsgebiet erörtert wurde, darauf hin, daß dann auch eine Reihe
von Einzelfragen zu lösen sei, so z. B „wer die Rückzah-
lung zu leisten habe und wie die Durchführung sicherge-
stellt werden solle!??. Daß aber nach seiner Ansicht die Einlösung
schließlich nur eine Angelegenheit des Staates sei, dessen Bevöl-
kerung in Anspruch genommen wurde, brachte er dadurch zum
Ausdruck, daß er die Entschädigungsfrage in das innere Recht
des Staates verwies. Dabei bemerkte er:
„Le regu est un titre authentique aux mains de l’Etat, qui lui per-
mettra de repartir &quitablement & la fin de la campagne, si bon lui
semble, les indemnites dues“.
Die Sache liegt hiernach wie bei den übrigen Kriegsschäden,
deren Ausgleich durch Staatsgesetz zu erfolgen pflegt. Eine Ent-
schädigungspflicht der Staaten gegenüber ihren Untertanen fest-
zulegen, kann auch nicht die Aufgabe eines internationalen Ab-
kommens sein !?%,
Der deutsche Bevollmächtigte, Oberst von SCHWARZHOFF
unterstützte die Ausführungen des französischen Staatsmannes, in-
dem er erklärte:
‚„L’Etat du contribuable a le devoir de le dedommager; mais on ne
peut dire dans une convention internationale qu’un Etat contracte une
obligation envers ses sujets“ 128,
Der Rouinsche Kommissionsbericht I. 61 bemerkt hiezu:
„La Sous-Commission n’a pas juge quil y eüt lieu d’in-
serer, dans le Projet de Declaration, une telle stipulation, car
elle rel&ve plutöt du droit publie interne et
fera normalement lFobjet dune des clauses du
traite& de paix.“
123 ]]]. 143. 124 Vgl. oben S. 416 ff. 135 III. 143.