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schluß erfolgen kann; und so wird die neue Fassung an der alten
Praxis kaum etwas ändern, wonach der nichtbezahlte Lieferant auf
Grund seiner Quittung, wenn überhaupt, so erst nach dem Frie-
densschluß zu seinem Rechte kommt.
S 8.
Die Kontributionen und Steuern.
Die Kontributionen oder Kriegsschatzungen '?® sind zwangs-
weise „Auflagen in Geld“ (Art. 49).
Auch das Seekriegsrecht kennt Kontributionen, und dieses hat
nur eine abkommensmäßige Beschränkung für die Eintreibung,
insofern es untersagt ist,
„unverteidigte Häfen, Städte, Dörfer, Wohnstätten und Ge-
bäude zu heschießen, weil sie Auflagen in Geld
nicht bezahlthaben*'*®.,
Für den Landkrieg ist Rechtsquelle Art. 49—51 der Land-
kriegsordnung.
In der älteren Zeit, die das Beutemachen und Plündern frei-
gab, kamen Kontributionen nur als Brandschatzungen vor, durch
welche man sich von der Plünderung loskaufte. Das moderne
Völkerrecht hat ganz bestimmte Kontributionszwecke entwickelt
und damit die Zwangszahlung als Rechtsinstitution mit Rechts-
schranken ausgebaut. Vorausschicken will ich, daß die Land-
kriegsordnung reine Bereicherungskontributionen'?® und auch eine
Kontributionsgattung nicht mehr kennt, die im Jahre 1870, allerdings
erst nach den Wahlen zur Nationalversammlung, noch eine Rolle
spielte. Damals wurden nämlich auch Kontributionen allein zu
138 So die Sprachweise des MStGB. $ 129 2. 2.
139 Abkommen, betr. die Beschießkung durch Seestreitkräfte in Kriegs-
zeiten, Art. 4.
120° „A fin de s’enrichir“ (RoLıinscher Kommissionsbericht I. 60).