Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 33 (33)

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dem Zweck auferlegt, um einen Druck auf die Friedensschließung 
auszuüben !?. 
BONFILS macht sich die Sache freilich leicht. 
Er erklärt kurz: „Es ist unmöglich, Zwangsauflagen in Geld zu recht- 
fertigen. Sie haben einzig und allein den Zweck, die Kassen des Feindes 
zu füllen und die Begehrlichkeit der Befehlshaber wachzurufen. Sie müssen 
von jedem denkenden Menschen verurteilt werden“ '®2, 
Demgegenüber ist zu sagen, daß das entscheidende Wort bei 
den positiven Satzungen des Völkerrechts steht. 
Die Art. 49—50 kennen nun aber noch drei, aber auch nur 
noch drei Kontributionszwecke; und der Art. 51 trifft für alle 
„Zwangsauflagen* übereinstimmend folgende drei Bestimmungen 
(„trois conditions formelles*)'?: Sie können nur auf Grund eines 
schriftlichen '°* Befehls und unter Verantwortlichkeit eines mit den 
Funktionen eines kommandierenden Generals betrauten Heerführers!”? 
erhoben werden, während bei Requisitionen die mündliche Er- 
mächtigung des Befehlshabers der besetzten Oertlichkeit genügt. 
Die Erhebung soll so viel wie möglich nach den Vorschrif- 
ten über die Ansetzung und Verteilung der bestehenden Abgaben 
erfolgen. 
131 Der Rechtfertigung solcher Kontributionen widerspricht BAUM- 
BERGER, S. 178 unter Berufung auf BonFrIss, LUEDER und SICHEL mit 
gutem Grund. LAMMAScH wollte 1899 auf der Haager Konferenz den 
Druck auf Friedensschließung wenigstens als Nebenzweck bei 4llen Kontri- 
butionen gelten lassen. 
132 BONFILS-GRAH, Völkerrecht, S. 649. 
133 Kommissionsbericht I. 61. 
184 Die Brüsseler Deklaration Art. 41 hatte von dem Erfordernis der 
Schriftlichkeit noch abgesehen. 
185 Vgl. BELDIMAN III. 144. Der österr. Bevollmächtigte v. KHUEPACH 
hatte den Antrag gestellt, wie bei Requisitionen es mit der Verantwort- 
lichkeit des „commandant en chef des troupes occupant le territoire“ 
genügen zu lassen (III. 133 £). Hier wie in der Brüsseler Deklaration war 
übrigens daneben auch noch die „autorite eivile superieure“ für zuständig 
erklärt worden.
	        
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