— 41 —
est etiam de territorio meo. Abernicht nur, daß uns vielfach Reste
werden durften. Eine Erteilung der Staatsangehörigkeit ohne die Gemeinde-
zugehörigkeit und ebenso der Besitz des Gemeindebürgerrechts ohne die
Staatsangehörigkeit kannte das alte württembergische Recht nicht.“ Man
machte keinen Unterschied zwischen Erwerb und Verlust der Gemeinde-
und der Staatsangehörigkeit. Da das Recht zur Niederlassung mit Aus-
nahme der in Diensten des Landesherrn stehenden Personen an den Besitz
des Bürgerrechts geknüpft war, und ohne besondre Erlaubnis des Landes-
herrn Nichtbürger im Staat nicht geduldet wurden, seien fast alle Ein-
wohner zugleich Untertanen gewesen. Man hätte hier also ausschließlich
am alten Bürgerverband festgehalten, die Gemeindemitgliedschaft ver-
mittelte zugleich die Untertanschaft. Daneben stand als Ausnahme das
unmittelbare persönliche Verhältnis des Beamtenheers zum Staate. Die
Verfassung von 1819 führt diese letztere Abstrahierung allgemein durch:
nach $ 19 wird das Staatsbürgerrecht erworben durch Geburt oder Auf-
nahme, bei letzterer wird jedoch die vorläufise Zusicherung des Gemeinde-
rechts verlangt; daneben steht wie in Preußen die stillschweigende Auf-
nahme auf die Dauer der Dienstzeit durch Anstellung im Staatsdienst.
2. Die bayr. VU. vom 26. 5.1818 Tit. IV scheidet zwischen Indigenats-
recht und Staatsbürgerrecht. Ersteres ist nach $ 1 Voraussetzung „zum
vollen Genuß aller bürgerlichen, öffentlichen und Privatrechte in Bayern“
und wird erworben entweder durch Geburt oder Naturalisation. Letztere
wird nach $ 3 des einen Bestandteil der VU. bildenden Indigenatsedikts
„erworben“ durch a) Verehelichung, b) Einwanderung in Verbindung mit
Ansäßigmachung und dem Nachweis, daß Entlassung aus dem fremden
persönlichen Verhältnis erfolgt ist, c) durch besonderes Kgl. Dekret. Staats-
bürger ist dagegen, wer das Indigenatsrecht besitzt und noch gewisse Vor-
aussetzungen nachweisen kann; aber es handelt sich hier um einen politi-
schen status, $$ 7—9 Ind Ed. Die VU. allerdings scheint im Gegensatz zu
diesem von ihr selbst angezogenen Ind.Ed. Indigenats- und Staatsbürger-
recht gleichzustellen, indem sie Tit. IV 32 das eine durch das andre bedingt
und in$3 nur zur Ausübung des Staatsbürgerrechts neben dem Indi-
genatsrecht noch gewisse Voraussetzungen verlangt, unter denen besonders
interessant der „Eintritt in ein Öffentliches Amt* ist, während nach $ 4
die Aemter allenfalls Naturalisierten erteilt werden können. Diese Unklar-
heit wird noch vermehrt dadurch, daß die Ansässigkeit durch den Besitz
besteuerter Gründe, Renten oder Rechte oder die Ausübung besteuerter Ge-
werbe bei Hinzukommen des Indigenatrechts zur Ausübung des Staatsbürger-
rechts berechtigen, während diese Voraussetzungen noch nicht zum Erwerb
des Indigenatsrechts ausreichen, sofern nicht Niederlassung hinzukommt
(Ind.Ed. $ 4). Der Begriff des Einwohners bedingt also in Bayern für den
Einzelfall ganz so wie in Preußen die Niederlassung, ohne sie liegt nur Aufent-