Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 33 (33)

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MEYERI!®0 und OTTO MAYER !®% annehmen, die in erster Linie Ob- 
jekte der Staatsherrschaft und dem Staat nur dureh Pflichten ver- 
bunden sind, während für Rechte gegenüber dem Staat kein Raum 
sei. Gewiß hat es Zeiten gegeben, in denen auch dies richtig war. 
Aber damit gewinnen diese Sätze keine allgemeine Gültigkeit; eine 
gemeinheitliche Pflichtstellung ist begrifflich noch lange keine aus- 
schließliche oder vorwiegende Pflichtstellung, sondern sie enthält 
begriffsnotwendig zugleich ihre Begrenzung in sich selbst — sie 
enthält begrifflich das Recht auf Anerkennung der gemeinheitliehen 
und der außerhalb des Gemeinwesens stehenden freiheitlichen Rechts- 
sphäre der Persönlichkeit des Mitglieds. Und wenn einmal diese 
positive Seite dergestalt verkümmert, daß so gut wie nichts da- 
von übrig bleibt, dann liegt auch kein Gemeinwesen mehr vor. 
sondern eine Anstalt, als welche sich der absolute Staat in seiner 
wahren Durchführung stets darstellen wird, sofern man ihm über- 
haupt Staatspersönlichkeit zubilligen kann. 
Wenn dieses Wesen der Staatsangehörigkeit von der Pflicht- 
stellung her zu untersuchen ist, so ist der Grund hierfür nicht, daß 
der Staatsangehörige der Staatsgewalt zunächst schrankenlos unter- 
worfen wäre, mit der Maßgabe, daß im Einzelfall quantitative 
Unterschiede bestehen können, sondern der Grund hierfür ist der, 
daß die Betrachtung das Verhältnis des Individuums zu einem be- 
stimmten Staat ergründen will, also vom Staat auszugehen hat und 
nicht von der Lebenssphäre des Individuums, die sich als Begrenzung 
und Beschränkung der staatlichen Sphäre darstellt. Wer dagegen 
die Untersuchung darauf abstellt, was das Wesen des Staats aus- 
mache, wird notwendig dazu kommen müssen, von der dureh den 
Staat bedingten Begrenzung der individuellen Lebenssphäre aus- 
16° Lehrbuch des deutschen Staatsrechts 3. Aufl. S. 180 ff. 
160% Deutsches Verwaltungsrecht 2. Aufl. Bd.1 8.15, 65 ff.; wie O. MAYER 
die ganze auf ihm beruhende Schule. Alle diese Lehren gehen zurück auf 
die von GERBER, die Öffentlichen Rechte (1852) erstmalig konsequent durch- 
geführte sog. Mehrwerttheorie.
	        
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