Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 33 (33)

8 — 
Rechtes der Meinungsäußerung dasselbe wie für alle den Beam- 
ten auferlegten Pflichten. Es besteht ein Unterschied zwischen 
niehtschuldhaften und schuldhaften Uebertretungen. Die nicht- 
schuldhaften sind im gewöhnlichen Dienstverfahren auszugleichen, 
die schuldhaften Pflichtverletzungen bilden Dienstvergehen, die 
mit Strafandrohung versehen sind. Die Verfolgung der Dienst- 
vergehen erfolgt, wenn Ordnungsstrafen (Verweis, Geldstrafe) zu 
verhängen sind, regelmäßig im gewöhnlichen Dienstaufsichtsver- 
fahren, die Verfolgung der Dienstvergehen, welche mit Disziplinar- 
strafen (Strafversetzung, Dienstentlassung) zu ahnden sind und 
die Verhängung von ÖOrdnungsstrafen wegen Uebertretung des 
Vereinsverbotes geschieht im disziplinargerichtlichen Verfahren. 
Ueber diese Verfolgung finden sich für Bayern die Vorschriften 
im VII. Abschnitt des Beamtengesetzes®”. 
Ist der Staat durch das Verhalten des Beamten zu Vermö- 
gensschaden gekommen, so finden die Grundsätze des bürgerlichen 
Rechtes mit den im Beamtengesetz angeordneten Besonderheiten 
Anwendung °. 
Hat der Beamte durch seine Aeußerung ein Delikt im Sinne 
des Allgemeinen Strafgesetzbuches begangen, so finden die Vor- 
schriften des Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung An- 
wendung. 
Auf der anderen Seite genießt der Beamte für sein Recht 
der Meinungsäußerung keinen besonderen Rechtsschutz gegenüber 
den ihn in der Ausübung desselben etwa beschränkenden Ver- 
fügungen der Vorgesetzten. Es stehen ihm nur der Dienstweg, 
also die Beschwerde zur höheren Behörde und die Verteidigungs- 
rechte im Disziplinarverfahren zur Verfügung. 
Das Recht der Verfassungsbeschwerde ist ihm deshalb nicht 
gegeben, weil das Recht der Meinungsäußerung nicht die Natur 
8 Vgl. meine Abhandlung im Jahrbuch des öff. Rechts, Bd. III S. 269 ff. 
» BGB. 88 827, 830, 840 Abs. I, 852 Abs. II, 853; BG. Art. 18, 179—181. 
Vgl. RBG. 88 13, 152, 154.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.