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Rechtes der Meinungsäußerung dasselbe wie für alle den Beam-
ten auferlegten Pflichten. Es besteht ein Unterschied zwischen
niehtschuldhaften und schuldhaften Uebertretungen. Die nicht-
schuldhaften sind im gewöhnlichen Dienstverfahren auszugleichen,
die schuldhaften Pflichtverletzungen bilden Dienstvergehen, die
mit Strafandrohung versehen sind. Die Verfolgung der Dienst-
vergehen erfolgt, wenn Ordnungsstrafen (Verweis, Geldstrafe) zu
verhängen sind, regelmäßig im gewöhnlichen Dienstaufsichtsver-
fahren, die Verfolgung der Dienstvergehen, welche mit Disziplinar-
strafen (Strafversetzung, Dienstentlassung) zu ahnden sind und
die Verhängung von ÖOrdnungsstrafen wegen Uebertretung des
Vereinsverbotes geschieht im disziplinargerichtlichen Verfahren.
Ueber diese Verfolgung finden sich für Bayern die Vorschriften
im VII. Abschnitt des Beamtengesetzes®”.
Ist der Staat durch das Verhalten des Beamten zu Vermö-
gensschaden gekommen, so finden die Grundsätze des bürgerlichen
Rechtes mit den im Beamtengesetz angeordneten Besonderheiten
Anwendung °.
Hat der Beamte durch seine Aeußerung ein Delikt im Sinne
des Allgemeinen Strafgesetzbuches begangen, so finden die Vor-
schriften des Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung An-
wendung.
Auf der anderen Seite genießt der Beamte für sein Recht
der Meinungsäußerung keinen besonderen Rechtsschutz gegenüber
den ihn in der Ausübung desselben etwa beschränkenden Ver-
fügungen der Vorgesetzten. Es stehen ihm nur der Dienstweg,
also die Beschwerde zur höheren Behörde und die Verteidigungs-
rechte im Disziplinarverfahren zur Verfügung.
Das Recht der Verfassungsbeschwerde ist ihm deshalb nicht
gegeben, weil das Recht der Meinungsäußerung nicht die Natur
8 Vgl. meine Abhandlung im Jahrbuch des öff. Rechts, Bd. III S. 269 ff.
» BGB. 88 827, 830, 840 Abs. I, 852 Abs. II, 853; BG. Art. 18, 179—181.
Vgl. RBG. 88 13, 152, 154.