Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 33 (33)

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Es handelt sich um die Rechtsfrage, ob ein etatsmäßiger 
Beamter im Sinne des Beamtengesetzes Art. 2 im Falle seiner 
während des Standes der Aktivität erfolgten Erkrankung für die 
Dauer dieser Krankheit bis zu 26 Wochen auch über den Zeit- 
punkt der während dieser 26 Wochen etwa eintretenden Beendi- 
gung seines aktiven Dienstverhältnisses hinaus Anspruch auf un- 
verkürzten Aktivitätsgehalt hat, oder ob ihm etwa von diesem 
Zeitpunkt an bei Fortdauer seiner Krankheit ein Anspruch nur 
nach den allgemeinen Regeln über die vermögensreehtlichen Wir- 
kungen der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses zusteht, 
oder endlich ob ihm etwa nach diesem Zeitpunkte eine Kranken- 
fürsorge nach den Regeln des Krankenversicherungsgesetzes zu 
gewähren ist. 
Dem Erkenntnis des K. Obersten Landesgerichtes lag ein 
Fall der Ruhestandsversetzung vor, in den Gründen ist jedoch mit 
Recht angenommen, daß es für die Beurteilung der aufgeworfe- 
nen Frage auf die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses, 
also darauf, ob dieselbe durch Widerruf (BG. Art. 8), freie Ent- 
lassung auf Gesuch (BG. Art. 10), Versetzung in den einstweili- 
gen, zeitlichen oder dauernden Ruhestand (BG. Art. 38 ff., 47 ff.) 
oder durch Dienstentlassung auf Grund disziplinargerichtlichen 
Urteils (BG. Art. 108 Ziff. 2, Art. 110) erfolgt ist, nicht an- 
kommt. 
Sowohl der Zeitpunkt der Erkrankung als auch derjenige der 
Versetzung in den Ruhestand fallen in der Sache Schädler gegen 
Postfiskus in die Zeit nach Inkrafttreten des Beamtengesetzes und 
vor Inkrafttreten des B. Ausführungsgesetzes vom 2. November 
1912 zur Reichsversicherungsordnung, nämlich zwischen den 
1. Januar 1909 und den 5. November 1912. Mit Recht wendete 
deshalb der Oberste Gerichtshof auf den vorliegenden Fall nur 
die damals noch unveränderten Bestimmungen des Beamtenge- 
setzes an. 
Das Gericht entscheidet die aufgeworfene Rechtsfrage, zu der
	        
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