Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 33 (33)

60 — 
bedenkt man weiter, daß in vielen Dienstzweigen das 30. Lebens- 
jahr erreicht und eine mehrjährige volle Dienstleistung bean- 
sprucht wird, ehe nur die geringste dienstliche Entlohnung statt- 
findet, bedenkt man ferner, wie in manchen Dienstzweigen die 
durch das Amt gebotene Lebensweise eine gesundheitschädliche, 
krankheitfördernde ist, daß auch die Berufskrankheiten in den Bann 
des Art. 35 Abs. II fallen, bedenkt man auch, daß es verhältnis- 
mäßig doch recht seltene Fälle sind, in welchen den Erkrankten 
auch ein dienstliches Verschulden trifft, welches die Lösung des 
Dienstverhältnisses rechtfertigt und dazu führt und bedenkt man 
endlich, daß gerade die widerrufichen Beamten regelmäßig über- 
haupt keinen Wartegeld- oder Ruhegehaltsanspruch haben, der 
sie in Krankheitsfällen sicherstellt, bedenkt man dies alles, so 
kann der Anschauung des Obersten Gerichtshofes nicht beige- 
pflichtet werden, wonach die Wirkung der Auslegung, welche 
Reindl und ich dem Art. 35 Abs. II Satz 1 gegeben haben, 
eine so weitgehende sei, daß auf die Absicht des Gesetzgebers, 
sie gewollt zu haben, nicht geschlossen werden könne. Vielmehr 
wäre es wohl umgekehrt schwer verständlich, wenn der Gesetz- 
geber der Gegenwart mit seinen sonst so ausgesprochen sozial- 
politischen Absichten gerade vor den Beamten des Staates Halt 
gemacht hätte. 
Wohl mögen die Leistungen, welche der Staat in den Stun- 
den beamtenfreundlicher Gesetzgebung und Gehaltsordnung sich 
auferlegt hat, um den Beamten auch im Falle der Krankheit eine 
nachdrückliche Fürsorge zu gewähren, angesichts der nicht un- 
bedeutenden damit verbundenen finanziellen Last die Gedanken 
dahin lenken, im eigenen Interesse alles Mögliche zur Verhü- 
tung von Beamtenerkrankungen zu tun; aber gerade ehe dazu 
die Wege und die ausreichenden Mittel vorhanden sind, ist die 
Nachdrücklichkeit seiner in Art. 35 Abs. II getroffenen Fürsorge 
nicht zwiespältig oder zu weitgehend, sondern durchaus sinnvoll
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.