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1814 den Bauern das Recht ein, zu dem auf den 1. März 1815
einberufenen Landtag fünf Deputierte nach den fünf Strombezir-
ken des Landes: Fulda, Werra, Edder, Diemel und Schwalm ab-
zuordnen. Zwistigkeiten zwischen der Landesregierung jedoch und
den alten bevorrechtigten Ständen, namentlich der Ritterschaft,
die unter dem Widerspruch der Regierung eine Wiederherstellung
ihrer alten Standesrechte, namentlich der Patrimonialgerichtsbar-
keit verlangten und sich gegen die Zulassung der Bauerschaft
auf den Landtagen aussprachen, führten bald, am 2. Juli 1815,
die Vertagung der Landstände herbei. Die Mißhelligkeiten dauer-
ten auch beim Wiederzusammentritt der Landstände im Februar
1816 fort und hinderten eine Einigung über den von der Staats-
regierung den Ständen vorgelegten Verfassungsentwurf, der nach
wie vor auch der Bauernschaft die Landstandschaft einräumen
wollte. Am 10. Mai 1816 kam es zur endgültigen Auflösung der
Landstände.
Seitdem blieben diese fast 15 Jahre hindurch uneinberufen.
Erst zur Beilegung der in Cassel anfangs September 1830 aus-
gebrochenen Unruhen sah sich Kurfürst Wilhelm II. durch Ver-
ordnung vom 19. September 1830 zur Einberufung der alten
Landstände auf den 18. Oktober 1830 in Cassel veranlaßt. Ende
Dezember des Jahres war das Verfassungswerk abgeschlossen,
am 5. Januar 1831 wurde die Verfassungsurkunde vom Landes-
herrn unterzeichnet und am 9. Januar von den Staatsministern
und den Landständen feierlich beschworen. Danach bearbeitete
der Landtag noch das mit der Verfassung im engsten Zusammen-
hang stehende und durch sie selbst für einen integrierenden Be-
standteil von ihr erklärte Wahlgesetz vom 16. Februar 1831, die
landständische Geschäftsordnung, die Gesetze über den Haus- und
Staatsschatz, sowie über mehrere indirekte Abgaben, sowie das
Staatsdienstgesetz. Das Wahlgesetz stand bis zum Jahre 1849
in Kraft, um in diesem Jahre durch ein anderes vom 5. April er-
setzt zu werden.