Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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dem Sehein eines konstitutionellen Systems einen verschleierten 
Halbabsolutismus wieder einführte. Jahrelang dauerten nun die 
Kämpfe der Staatsregierung mit den auf Grund des neuen Wahl- 
gesetzes einberufenen Landtagen über die Annahme der neuen 
Verfassung, eine Einigung ließ sich nicht erzielen. Auch der 
Deutsche Bund lehnte es endgültig ab, die neue Verfassung unter 
seinen Schutz zu stellen und die Garantie für sie zu übernehmen, 
selbst ihm mochte sie wohl als allzu reaktionär erscheinen. So 
verlieh denn schließlich der Kurfürst am 30. Mai 1860 aus eigener 
Machtvollkommenheit eine neue Verfassung. Die Landstände er- 
kannten diese jedoch nicht an, da sie sich nicht als rechtmäßige 
Landesvertretung betrachten könnten und verlangten mit allem 
Nachdruck die Wiederherstellung der alten, dem Land an das 
Herz gewachsenen Verfassung vom 5. Januar 1831. Endlich ord- 
nete auf energisches Betreiben Preußens unter dem Einfluß Bis- 
marcks, der hierdurch in Deutschland für Preußen moralische 
Eroberungen zu machen gedachte, der Bundesbeschluß vom 24. Mai 
1862 die Wiederherstellung der alten Verfassung an. Die bundes- 
rechtlich verbürgten Standschaftsrechte der Mediatisierten und der 
Reichsritterschaft sollten freilich hierbei berücksichtigt werden 
und ebenso „auf verfassungsmäßigem Wege die Abänderungen (der 
alten Verfassung) vereinbart werden, welche zur Herstellung der 
Uebereinstimmung mit den Bundesgesetzen erforderlich sind.“ 
Durch landesherrliche Verkündigung vom 21. Juni 1862 (Kurh. 
Ges. S. 1862 Nr. VII S. 13/15) wurde dann unter Suspension der 
angeblich bundeswidrigen Bestimmungen der $$ 60 und 61 die 
Verfassungurkunde vom 5. Januar 1831 wiederhergestellt, ebenso 
das Gesetz vom 25. November 1831 betreffend die Legitimation 
der Landstände und das Gesetz vom 26. Oktober 1848 die freie 
Wahl der Staatsdiener zu Landtagsabgeordneten betreffend. Hier- 
mit trat denn auch wieder das freiheitliche Wahlgesetz vom 
5. April 1849 in Kraft, doch wurde die durch dieses Gesetz auf- 
gehobene Landstandschaft der Standesherrn und der Reichsritter-
	        
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