Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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welche der churhessischen Verfassungsurkunde sogleich nach ihrem 
Erscheinen in so großem Maße zu theil geworden sind“ ein, sie 
„ist weit hinter dem zurück, was man unter einem vollkom- 
men durchgeführten Repräsentativsystem zu verstehen hat“. (JoR- 
DAN in ROTTECK-WELCKER: Staatslexikon, 1. Auflage, Band III, 
S. 296 oben.) Ueber die von ihm als Vorstand und Referent des 
landständischen zur Prüfung des landesherrlichen Verfassungsent- 
wurfs niedergesetzten Ausschusses bei der Beratung der Verfas- 
sung beobachteten leitenden Erwägungen gibt guten Aufschluß 
die JORDANsche Abhandlung: „Ueber die Grundsätze, von welchen 
bei der Abfassung der churhessischen Verfassungsurkunde ausge- 
gangen ward* (PÖLITZ, Jahrbücher der Geschichte und Staats- 
kunst, 1832, 1. Band S. 193—220). Ungemein wenig von den 
darin enthaltenen Gedanken ist ausschließliches geistiges Eigen- 
tum ihres Verfassers, das allermeiste ist Gemeingut der damaligen 
liberalen Staatsrechtslehre und von dem wenigen Originellen JoR- 
DANs ist wiederum nur wenig in der Verfassungurkunde verwirk- 
licht worden. Es kann natürlich in Anbetracht des zur Verfügung 
stehenden Raumes nicht unsere Aufgabe sein, eine erschöpfende 
kritische Erläuterung der 160 Paragraphen der Kurhessischen 
Verfassungsurkunde zu geben, dazu wäre ein Buch nötig, es kann 
sich vielmehr nur darum handeln, die wichtigsten und grund- 
legendsten Bestimmungen, sowie in unmittelbarem Zusammenhange 
mit ibnen stehende und mit ihr eine organische Einheit bilden- 
den Staatsgesetze kurz zu besprechen, auf ihre Uebereinstimmung 
mit und ihre Abweichung von den anderen deutschen Verfassun- 
gen der damaligen Zeit hinzuweisen, um am Schluß ein knappes 
kritisches Gesamturteil abzugeben. 
Die Verfassung handelt in 11 ungleichen Abschnitten 1. von 
dem Staatsgebiete, der Regierungsform, Regierungsnachfolge und 
Regentschaft (88 1—9). 2. Von dem Landesfürsten und den Glie- 
dern des Fürstenhauses ($$ 10—18). 3. Von den allgemeinen 
Rechten und Pflichten der Untertanen ($$ 19—41). 4. Von den
	        
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