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welche der churhessischen Verfassungsurkunde sogleich nach ihrem
Erscheinen in so großem Maße zu theil geworden sind“ ein, sie
„ist weit hinter dem zurück, was man unter einem vollkom-
men durchgeführten Repräsentativsystem zu verstehen hat“. (JoR-
DAN in ROTTECK-WELCKER: Staatslexikon, 1. Auflage, Band III,
S. 296 oben.) Ueber die von ihm als Vorstand und Referent des
landständischen zur Prüfung des landesherrlichen Verfassungsent-
wurfs niedergesetzten Ausschusses bei der Beratung der Verfas-
sung beobachteten leitenden Erwägungen gibt guten Aufschluß
die JORDANsche Abhandlung: „Ueber die Grundsätze, von welchen
bei der Abfassung der churhessischen Verfassungsurkunde ausge-
gangen ward* (PÖLITZ, Jahrbücher der Geschichte und Staats-
kunst, 1832, 1. Band S. 193—220). Ungemein wenig von den
darin enthaltenen Gedanken ist ausschließliches geistiges Eigen-
tum ihres Verfassers, das allermeiste ist Gemeingut der damaligen
liberalen Staatsrechtslehre und von dem wenigen Originellen JoR-
DANs ist wiederum nur wenig in der Verfassungurkunde verwirk-
licht worden. Es kann natürlich in Anbetracht des zur Verfügung
stehenden Raumes nicht unsere Aufgabe sein, eine erschöpfende
kritische Erläuterung der 160 Paragraphen der Kurhessischen
Verfassungsurkunde zu geben, dazu wäre ein Buch nötig, es kann
sich vielmehr nur darum handeln, die wichtigsten und grund-
legendsten Bestimmungen, sowie in unmittelbarem Zusammenhange
mit ibnen stehende und mit ihr eine organische Einheit bilden-
den Staatsgesetze kurz zu besprechen, auf ihre Uebereinstimmung
mit und ihre Abweichung von den anderen deutschen Verfassun-
gen der damaligen Zeit hinzuweisen, um am Schluß ein knappes
kritisches Gesamturteil abzugeben.
Die Verfassung handelt in 11 ungleichen Abschnitten 1. von
dem Staatsgebiete, der Regierungsform, Regierungsnachfolge und
Regentschaft (88 1—9). 2. Von dem Landesfürsten und den Glie-
dern des Fürstenhauses ($$ 10—18). 3. Von den allgemeinen
Rechten und Pflichten der Untertanen ($$ 19—41). 4. Von den