Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Gemeinden und Bezirksräten ($$ 42—48). 5. Von den Standes- 
herren und den ritterschaftlichen Körperschaften (88 49—50). 
6. Von den Staatsdienern ($$ 51—62). 7. Von den Landständen 
(85 63—105). 8. Von den obersten Staatsbehörden ($$ 106—111). 
9. Von der Rechtspflege ($$ 112—131). 10. Von den Kirchen, 
den Unterrichtsanstalten und den milden Stiftungen ($$ 132—138) 
und 11. von dem Staatshaushalt ($$ 139—152). Der zwölfte und 
letzte Absehnitt ($ 153—160) enthielt vorübergehende und allge- 
meine Bestimmungen. 
$ 1 der Verfassung enthielt den wohl allen deutschen Ver- 
fassungen gemeinsamen Grundsatz der Unteilbarkeit des Staats- 
gebietes. „Sämmtliche kurhessischen Lande (folgt die Aufzählung) 
era bilden für immer ein unteilbares und unveräußerliches, 
in einer Verfassung vereinigtes Ganzes und einen Bestandteil des 
Deutschen Bundes. Nur gegen einen vollständigen Ersatz an 
Land und Leuten, verbunden mit anderen wesentlichen Vorteilen, 
kann die Vertauschung einzelner Teile mit Zustimmung der Land- 
stände Statt finden.“ Nach $ 2 blieb die Regierungsform so wie 
bisher monarchisch „und es bestehet dabei eine landständische 
Verfassung“. So erhielt der Kurstaat das rechtliche Gepräge einer 
konstitutionellen Monarchie. 
Die Regierung des Staates mit dessen sämtlichen gegenwär- 
tigen und künftigen Bestandteilen und Zubehörungen war erblich 
„vermöge leiblicher Abstammung aus ebenbürtiger Ehe, nach der 
Linealfolge mit dem Rechte der Erstgeburt unter Ausschluß der 
Prinzessinnen“ ($ 3). In Uebereinstimmung mit der großen Mehr- 
zahl der deutschen Verfassungsurkunden, namentlich der preußi- 
schen, befolgte also die kurhessische Verfassungsurkunde im Ge- 
gensatz zur bayrischen und sächsischen Verfassung auf das strengste 
den Grundsatz der lex salica. 
Beim Aussterben des landesherrlichen Hauses sowohl wie der 
erbverbrüderten Hohenzollern und Wettiner sollte nach $ 4 ein 
zeitig von dem Landesherrn unter Zustimmung der Landstände
	        
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