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des Landes das Gegenteil vorschreibt.“ Die $$ 7—9 trafen Vor-
sorge für eine Regentschaft: „Ist entweder der Regierungsnach-
folger minderjährig oder der Landesherr an der Ausübung der
Regierung auf längere Zeit verhindert, ohne daß dieser selbst
oder dessen Vorfahr durch eine mit landständischer Zustimmung
deshalb errichtete Verfügung, deshalb genügende Vorsorge ge-
troffen hat oder hat treffen können, so tritt für die Dauer der
Minderjährigkeit oder der sonstigen Verhinderung eine Regent-
schaft ein.* In erster Linie konnte also der Landesherr selbst
freilich mit Zustimmung des Landtags über die Regentschaft und
die Person des Regenten Entscheidung treffen. Es ist anzuneh-
men, daß diese Bestimmung der Kurh. Verfassungsurkunde für
die inhaltlich mit ihr übereinstimmenden Sätze des Oldenburgi-
schen Staatsgrundgesetzes vom 22. November 1852 Art. 21 und
22, des Sachsen-Koburgisch-Gothaischen Grundgesetzes vom 3. Mai
1852 85 13 u. 17, sowie der Braunschweigischen Neuen Land-
schaftsordnung vom 12. Oktober 1832 $ 17 vorbildlich gewesen
ist. Bei Minderjährigkeit des Landesfürsten gebührte die Re-
gentschaft zunächst dessen leiblicher Mutter, solange sie sich
nicht anderweitig verheiratete (ebenso Sachsen-Altenburgisches
Grundgesetz $ 16, S.K.-G. 8.G.G. $ 13, Reuß ält. L. Verf. $ 7).
Bei ihrem Fehlen oder ihrer Unfähigkeit zur Regierung, sowie
bei ihrer Wiedervermählung trat an ihre Stelle der nächste re-
gierungsfähige Agnat. Im Fall der Verhinderung des nichtmin-
derjährigen Landesherrn an der Regierung für längere Zeit war
zur Regentschaft dessen Gemahlin dann berufen, wenn aus der
Ehe ein zur unmittelbaren Nachfolge berechtigter noch minder-
jähriger Prinz vorhanden war, sonst aber der zur Regierung
fähige nächste Agnat. Auffallen muß es, daß bei einer geistigen
oder schweren körperlichen Erkrankung oder Gebrechen (etwa
völlige Erblindung), die dem Thronfolger „wahrscheinlich für
immer es unmöglich machen würde, die Regierung des Landes
selbst zu führen“ nach $ 7 nicht von selbst kraft der Verfassungs-