Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

— 18 — 
des Landes das Gegenteil vorschreibt.“ Die $$ 7—9 trafen Vor- 
sorge für eine Regentschaft: „Ist entweder der Regierungsnach- 
folger minderjährig oder der Landesherr an der Ausübung der 
Regierung auf längere Zeit verhindert, ohne daß dieser selbst 
oder dessen Vorfahr durch eine mit landständischer Zustimmung 
deshalb errichtete Verfügung, deshalb genügende Vorsorge ge- 
troffen hat oder hat treffen können, so tritt für die Dauer der 
Minderjährigkeit oder der sonstigen Verhinderung eine Regent- 
schaft ein.* In erster Linie konnte also der Landesherr selbst 
freilich mit Zustimmung des Landtags über die Regentschaft und 
die Person des Regenten Entscheidung treffen. Es ist anzuneh- 
men, daß diese Bestimmung der Kurh. Verfassungsurkunde für 
die inhaltlich mit ihr übereinstimmenden Sätze des Oldenburgi- 
schen Staatsgrundgesetzes vom 22. November 1852 Art. 21 und 
22, des Sachsen-Koburgisch-Gothaischen Grundgesetzes vom 3. Mai 
1852 85 13 u. 17, sowie der Braunschweigischen Neuen Land- 
schaftsordnung vom 12. Oktober 1832 $ 17 vorbildlich gewesen 
ist. Bei Minderjährigkeit des Landesfürsten gebührte die Re- 
gentschaft zunächst dessen leiblicher Mutter, solange sie sich 
nicht anderweitig verheiratete (ebenso Sachsen-Altenburgisches 
Grundgesetz $ 16, S.K.-G. 8.G.G. $ 13, Reuß ält. L. Verf. $ 7). 
Bei ihrem Fehlen oder ihrer Unfähigkeit zur Regierung, sowie 
bei ihrer Wiedervermählung trat an ihre Stelle der nächste re- 
gierungsfähige Agnat. Im Fall der Verhinderung des nichtmin- 
derjährigen Landesherrn an der Regierung für längere Zeit war 
zur Regentschaft dessen Gemahlin dann berufen, wenn aus der 
Ehe ein zur unmittelbaren Nachfolge berechtigter noch minder- 
jähriger Prinz vorhanden war, sonst aber der zur Regierung 
fähige nächste Agnat. Auffallen muß es, daß bei einer geistigen 
oder schweren körperlichen Erkrankung oder Gebrechen (etwa 
völlige Erblindung), die dem Thronfolger „wahrscheinlich für 
immer es unmöglich machen würde, die Regierung des Landes 
selbst zu führen“ nach $ 7 nicht von selbst kraft der Verfassungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.