Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

— 109 — 
Familien mit nachweisbarem Adel vor dem Jahre 1527, be- 
stehenden — Ritterschaft und des schaumburgischen ritterschaft- 
lichen Adels. Die ehemalige Reichsritterschaft genoß daher bis 
zum Ende des Kurstaates die ihr durch Art. 15 der Deutschen 
Bundesakte gewährleisteten Vorrechte, privatrechtliche Vorzüge 
standen der althessischen und schaumburgischen Ritterschaft kaum 
zu, nur besaßen ihre öffentlich-rechtlichen Korporationen bis zum 
Jabre 1849 das Recht aus ıhrer Mitte Deputierte zu den Land- 
ständen zu entsenden. 
Wir kehren zur Betrachtung der weiteren „Grundrechte“ des 
kurhessischen Volkes zurück. Nach $ 31 unterlag die Freiheit 
der Person und des Eigentums keinen anderen Beschränkungen, 
als „welche das Recht und die Gesetze bestimmen“. Nur in den 
durch die Gesetze bestimmten Fällen und Formen und zwar gegen 
volle Entschädigung durften das Eigentum oder sonstige Rechte 
und Gerechtsame für Zwecke des Staates in Anspruch genommen 
werden. Zur Förderung des Ackerbaues sollten gemäß der $$ 33 
und 34: 1. die Jagd-Waldkultur- und Teichdienste nebst Wildpret- 
und Fischfuhren oder dergleichen Traggänge zur Frohne auf Ko- 
sten des Staates aufgehoben, 2. die ungemessenen Frohnden in 
gemessene umgewandelt und 3. alle gemessenen Frohnen sowie 
alle Grundzinsen, Zehnten, und übrigen gutsherrlichen Natural- 
und Geldleistungen ablösbar sein. Sehr bald nach dem Inkraft- 
treten der Verfassung wurden auch durch besondere Gesetze die 
gegebenen Versprechungen eingelöst. Diese Auflösung des guts- 
herrlich-bäuerlichen Verhältnisses — die persönliche Unfreiheit 
der Bauern war faktisch schon lange vor dem Inkrafttreten der 
Verfassung beseitigt, formell schaffte sie nochmals der Vorsicht 
halber deren $ 25 ab — gehört zu den größten Wohltaten der 
ganzen Verfassung, die Lage der Landwirtschaft hob sich seitdem 
ganz merkbar, der Wohlstand der ländlichen Bevölkerung wuchs 
beträchtlich. Das Gesetz vom 23. Juni 1832 (Ges.S. S. 149 f.) 
erklärte alle Grundzinsen, Zehnten, Dienste und andere Reallasten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.