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Familien mit nachweisbarem Adel vor dem Jahre 1527, be-
stehenden — Ritterschaft und des schaumburgischen ritterschaft-
lichen Adels. Die ehemalige Reichsritterschaft genoß daher bis
zum Ende des Kurstaates die ihr durch Art. 15 der Deutschen
Bundesakte gewährleisteten Vorrechte, privatrechtliche Vorzüge
standen der althessischen und schaumburgischen Ritterschaft kaum
zu, nur besaßen ihre öffentlich-rechtlichen Korporationen bis zum
Jabre 1849 das Recht aus ıhrer Mitte Deputierte zu den Land-
ständen zu entsenden.
Wir kehren zur Betrachtung der weiteren „Grundrechte“ des
kurhessischen Volkes zurück. Nach $ 31 unterlag die Freiheit
der Person und des Eigentums keinen anderen Beschränkungen,
als „welche das Recht und die Gesetze bestimmen“. Nur in den
durch die Gesetze bestimmten Fällen und Formen und zwar gegen
volle Entschädigung durften das Eigentum oder sonstige Rechte
und Gerechtsame für Zwecke des Staates in Anspruch genommen
werden. Zur Förderung des Ackerbaues sollten gemäß der $$ 33
und 34: 1. die Jagd-Waldkultur- und Teichdienste nebst Wildpret-
und Fischfuhren oder dergleichen Traggänge zur Frohne auf Ko-
sten des Staates aufgehoben, 2. die ungemessenen Frohnden in
gemessene umgewandelt und 3. alle gemessenen Frohnen sowie
alle Grundzinsen, Zehnten, und übrigen gutsherrlichen Natural-
und Geldleistungen ablösbar sein. Sehr bald nach dem Inkraft-
treten der Verfassung wurden auch durch besondere Gesetze die
gegebenen Versprechungen eingelöst. Diese Auflösung des guts-
herrlich-bäuerlichen Verhältnisses — die persönliche Unfreiheit
der Bauern war faktisch schon lange vor dem Inkrafttreten der
Verfassung beseitigt, formell schaffte sie nochmals der Vorsicht
halber deren $ 25 ab — gehört zu den größten Wohltaten der
ganzen Verfassung, die Lage der Landwirtschaft hob sich seitdem
ganz merkbar, der Wohlstand der ländlichen Bevölkerung wuchs
beträchtlich. Das Gesetz vom 23. Juni 1832 (Ges.S. S. 149 f.)
erklärte alle Grundzinsen, Zehnten, Dienste und andere Reallasten