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gegen ein Kapital in Höhe des Zwanzigfachen des Jahreswerts
für ablösbar. In Ausführung der Verheißung des $ 33 der Verf.,
der dem Landmann die Beihilfe des reichen Staates zur Bewerk-
stelligung der Ablösung in Aussicht stellte, erging gleichfalls
unter dem 23. Juni 1832 das äußerst wichtige Gesetz über die
Errichtung einer Landeskreditkasse. Sie war in 1. Linie dazu
bestimmt, die zur Ablösung erforderlichen, naturgemäß sehr er-
heblichen Kapitalien dem belasteten Landmann vorzuschießen,
ferner gewährte sie und gewährt auch heute noch — das ist heute
naturgemäß nach der schon lange fast restlos vollzogenen voll-
ständigen Ablösung ihre Hauptaufgabe — gegen hypothekarische
Sicherheit Darlehen bis zu sehr kleinen Beträgen für mäßige
Zinsen und mit einem jährlichen Kapitalsabtrag von 1—1!/, Pro-
zent. Bis auf den heutigen Tag hat die Anstalt in Kurhessen
eine ungemein segensreiche Tätigkeit entfaltet. Jedoch räumte
die Verfassung nicht restlos mit dem mittelalterlichen feudalen
Agrarrechte auf, bestehen blieb der Lehnsrerband und das Jagd-
recht der Gutsherrschaft auf fremdem Grund und Boden ihrer
vormaligen Hintersaßen. Erst das Jahr‘’1848 brachte auch in
Kurhessen hier gründlichen Wandel. Durch Gesetz vom 1. Juli
1848 wurde — und zwar im Gegensatz zu allen anderen deutschen
Staaten gegen volle Entschädigung — die Jagdfölge aufgehoben,
den Lehensverband beseitigte unter Verzicht des Staates auf irgend
eine Entschädigung das Gesetz vom 26. August 1848.
Der hochwichtige $ 35 gewährleistete jedem Staatsbürger das
Recht „über das sein Interesse benachteiligende verfassungs-, ge-
setz-, oder ordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer öffent-
lichen Behörde bei der unmittelbar vorgesetzten Stelle Beschwerde
zu erheben und solche nötigenfalls bis zur höchsten Behörde zu
verfolgen“. Ihre Ablehnung durfte nur unter Mitteilung der
Gründe erfolgen. „Ebenwohl bleibt in jedem Falle, wo jemand
sich in seinen Rechten verletzt glaubt, ihm die gerichtliche Klage
offen, auch in geeigneten wichtigeren Fällen unbenommen, die