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$ 37 sprach in vollem Umfang die Freiheit der Presse und
des Buchhandels aus. Zu Unrecht erging man sich aber im In-
wie Auslande in Lobpreisungen über diese nach den damaligen
Verfassungen in Deutschland unerhörte liberale Bestimmung.
Was nämlich Satz 1 des $S 37 mit vollen Händen gewährte, das
nahm der Satz 2 wieder mit seiner Bestimmung: „Es soll jedoch
zuvor gegen Preßvergehen ein besonderes Gesetz alsbald erlassen
werden.“ Da nun dieses verhießene Gesetz bis zum Ende des
Kurstaates niemals erschienen ist, so stand die unbeschränkte
Preßfreiheit lediglich als schöne Versprechung auf dem Papiere.
Die Zensur war aber nur in den durch die Bundesgesetze be-
stimmten Fällen zulässig.
Das Briefgeheimnis war „auch künftig unverletzt zu halten.
Die absichtliche unmittelbare oder mittelbare Verletzung des-
selben bei der Postverwaltung soll peinlich bestraft werden“ ($ 38).
Eine Halbheit, denn durch diese im Gegensatz zu der Vorlage
beschlossene Einschränkung wurde ein Schutz gegen unbefugte
Verletzung des Briefgeheimnisses durch Polizeibehörden nicht ge-
währt. Wegen der freien Aeußerung bloßer Meinungen durfte
niemand zur Verantwortung gezogen werden, den Fall eines Ver-
gehens oder einer Rechtsverletzung ausgenommen (8 39). Jedem
Einwohner stand das Recht der freien Auswanderung unter Beob-
achtung der gesetzlichen Bestimmungen zu ($ 41). $ 40 der
VerfU. gab die Grundzüge für ein zu erlassendes Rekrutierungs-
gesetz an, danach war jeder Waffenfähige bis zum vollendeten
50. Lebensjahr im Fall der Not zur Verteidigung des Vaterlands
verpflichtet. Das zur Ausführung erlassene Rekrutierungsgesetz
vom 10. Juli 1832 GesS. 8. 183 f.) führte eine fünfjährige Dienst-
zeit ein unter Statthaftigkeit der Stellvertretung. Ferner sank-
tionierte der $ 40 das Institut der Bürgerbewaffnung als eine
bleibende Einrichtung. Das über die Bürgerbewaffnung unter
wirtschaftliche Lage des kurhessischen Handwerks von 1816—1867, Mar-
burg 1909.