Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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dem 23. Juni 1832 (GesS. 8. 121 f.) erlassene Gesetz, das sogen. 
„Bürgergardengesetz“ bezeichnete als Zweck der Bürgergarde: 
die Erhaltung oder Aufrechterhaltung der gesetzlichen Ordnung, 
sie war verpflichtet allen Behörden, denen die Erhaltung der 
öffentlichen Ordnung anvertraut war, auf Ersuchen die erforder- 
liche Unterstützung zu gewähren. Ein Gesetz vom 29. September 
1848 führte die Verpflichtung zum Kriegsdienst unter Beseitigung 
des Loses für alle Staatsangehörige ein, jedoch blieb die Mög- 
lichkeit der bezahlten Stellvertretung bei Ableistung der Wehr- 
pflicht bis zum Ende des Staates bestehen. 
Der vierte Abschnitt deutet die Hauptgrundsätze einer 
Gemeindeordnung an, ihr sollte die „freie Wahl ihrer Vorstände 
und Vertreter, die selbständige Verwaltung des Gemeindevermögens 
und der örtlichen Einrichtungen ... . zugrunde gelegt auch die 
Art der oberen Aufsicht der Staatsbehörden näher bestimmt 
werden“ ($ 42). Insbesondere durfte keine Gemeinde mit solchen 
Leistungen, deren Erfüllung allgemeine Verbindlichkeiten des 
Landes oder einzelner Teile desselben erheischen, belastet, auch 
das Vermögen oder Einkommen einer Gemeinde nie mit dem 
Staatsvermögen oder dem Staatseinkommen vereinigt werden 
($5 44 u. 45). Sämtliche Gemeindebeamten waren gleich den 
Staatsdienern auf Festhaltung der Verfassung und insbesondere 
auf Wahrung der dadurch begründeten Rechte der Gemeinden 
eidlich zu verpflichten ($ 46). In Erfüllung dieser Versprechungen 
erging unter dem 23. Oktober 1834 (GesS. S. 181 f.) die vortreff- 
liche, auf freiheitlichen Grundsätzen beruhende Gemeindeordnung, 
die zur allgemeinsten Zufriedenheit des ganzen Landes bis zu 
ihrer von der hessischen Bevölkerung mit schmerzlichstem Be- 
dauern aufgenommenen Ersetzung durch die Städteordnung vom 
4. August 1897 für die Provinz Hessen-Nassau und der Land- 
gemeindeordnung vom gleichen Tage in Kraft stand. 
Auf sie, die ganz auf dem Standpunkt des Grundsatzes des 
Ortsbürgerrechts sich aufbaute, kann hier nicht näher eingegangen 
Archiv des öffentlichen Rechte. XXXIV. 1/2. 8
	        
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