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dem 23. Juni 1832 (GesS. 8. 121 f.) erlassene Gesetz, das sogen.
„Bürgergardengesetz“ bezeichnete als Zweck der Bürgergarde:
die Erhaltung oder Aufrechterhaltung der gesetzlichen Ordnung,
sie war verpflichtet allen Behörden, denen die Erhaltung der
öffentlichen Ordnung anvertraut war, auf Ersuchen die erforder-
liche Unterstützung zu gewähren. Ein Gesetz vom 29. September
1848 führte die Verpflichtung zum Kriegsdienst unter Beseitigung
des Loses für alle Staatsangehörige ein, jedoch blieb die Mög-
lichkeit der bezahlten Stellvertretung bei Ableistung der Wehr-
pflicht bis zum Ende des Staates bestehen.
Der vierte Abschnitt deutet die Hauptgrundsätze einer
Gemeindeordnung an, ihr sollte die „freie Wahl ihrer Vorstände
und Vertreter, die selbständige Verwaltung des Gemeindevermögens
und der örtlichen Einrichtungen ... . zugrunde gelegt auch die
Art der oberen Aufsicht der Staatsbehörden näher bestimmt
werden“ ($ 42). Insbesondere durfte keine Gemeinde mit solchen
Leistungen, deren Erfüllung allgemeine Verbindlichkeiten des
Landes oder einzelner Teile desselben erheischen, belastet, auch
das Vermögen oder Einkommen einer Gemeinde nie mit dem
Staatsvermögen oder dem Staatseinkommen vereinigt werden
($5 44 u. 45). Sämtliche Gemeindebeamten waren gleich den
Staatsdienern auf Festhaltung der Verfassung und insbesondere
auf Wahrung der dadurch begründeten Rechte der Gemeinden
eidlich zu verpflichten ($ 46). In Erfüllung dieser Versprechungen
erging unter dem 23. Oktober 1834 (GesS. S. 181 f.) die vortreff-
liche, auf freiheitlichen Grundsätzen beruhende Gemeindeordnung,
die zur allgemeinsten Zufriedenheit des ganzen Landes bis zu
ihrer von der hessischen Bevölkerung mit schmerzlichstem Be-
dauern aufgenommenen Ersetzung durch die Städteordnung vom
4. August 1897 für die Provinz Hessen-Nassau und der Land-
gemeindeordnung vom gleichen Tage in Kraft stand.
Auf sie, die ganz auf dem Standpunkt des Grundsatzes des
Ortsbürgerrechts sich aufbaute, kann hier nicht näher eingegangen
Archiv des öffentlichen Rechte. XXXIV. 1/2. 8