Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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werden. Das durch $ 48 verhießene und in seinen Grundzügen 
kurz angedeutete Institut der „ Bezirksräte“ eine etwa dem heutigen 
Kreistag entsprechende Mitwirkung von Laien bei der Kreisver- 
waltung trat erst zufolge des Gesetzes vom 31. Oktober 1848 ins 
Leben. Nach Beseitigung der alten Verfassung im Jahre 1851 
wurde durch provisorischen Erlaß des Ministerpräsidenten Hassen- 
pflug vom 7. Juli 1851 der Bezirksrat durch Beschränkung seiner 
Befugnisse insonderheit durch Herabdrückung seiner bisher be- 
schließenden Stimme zu einer bloß beratenden zu einer fast ganz 
bedeutungslosen Einrichtung. 
Die Staatsdiener, wozu nach dem klaren Wortlaute der ein- 
schlägigen Verfassungsbestimmungen auch die Offiziere und 
Pfarrer gehörten, ernannte oder bestätigte der Landesherr, sofern 
nicht den Behörden die Bestellung überlassen war ($ 51). Jeder 
Ernennung oder Beförderung eines Staatsbeamten mußte der Vor- 
schlag der vorgesetzten Dienstbehörde vorausgehen ($ 53). Selbst- 
verständlich war der Landesherr an diese den erfolgten Vorschlag 
in keiner Weise gebunden. In Uebereinstimmung mit einer gan- 
zen Reihe anderer Verfassungen (so namentlich $ 44 der Würt- 
tembergischen VerfÜU., die vorbildlich gewesen sein dürfte, Art. 36 
der Großherzoglich-Hessischen und der Sachsen-Koburgischen 
von 1821) ordnete der $ 52 ausdrücklich an, daß ein Staatsamt 
nur demjenigen übertragen werden durfte, „welcher vorher gesetz- 
mäßig geprüft und für tüchtig und würdig zu demselben erkannt 
worden ist.“ Zur Erlangung eines Staatsamts mit akademischer 
Vorbildung war jedoch nach den früheren durch die Verfassung 
ausdrücklich aufrecht erhaltenen Landesgesetzen der Besuch der 
Landesuniversität Marburg unerläßlich. Die Erteilung von An- 
wartschaften auf bestimmte Staatsdienerstellen erklärte $ 54 für 
völlig unstatthaft „gleichwohl kann den Gehilfen, welche alters- 
schwachen oder sonst an gehöriger Dienstversehung verhinderten 
Staatsbeamten beigegeben werden, die demnächstige selbständige 
Anstellung nach Maßgabe ihrer bewährten Tätigkeit zugesichert
	        
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