Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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ständiger Unabhängigkeit zu erfreuen hatten, über die Dienstent- 
lassung zu befinden hatten. 
Es hat niemals in Deutschland eine Verfassung oder ein 
Staatsdienergesetz gegeben und gibt es auch heute nicht, die 
den Staatsbeamten — und zwar allen gleichmäßig, nicht nur den 
Richtern — einen solchen weittragenden Schutz gewährte als 
dieser in jeder Hinsicht höchst bemerkenswerte $ 56 der Kurh. VU. 
Nur hinsichtlich der Staatsminister gewährte der $ 28 des Staats- 
dienergesetzes dem Landesherrn ein freies Ernennungs- und Ent- 
lassungsrecht nach eigener Entschließung. 
Jedoch waren auch hier die entlassenen Minister oder Mini- 
sterialvorstände insofern vor pekuniären Nachteilen weitgehend 
geschützt, als sie stets dann, wenn sie ohne rechtliches Erkenntnis 
der ordentlichen Gerichte vom Kurfürsten entlassen waren, einen 
Rechtsanspruch darauf besaßen, eine andere ihrem früheren 
Dienstverhältnis entsprechende Stelle mit einer seinem früheren 
Diensteinkommen gleichen Besoldung zu erhalten. Er trat also 
ganz in die frühere Stellung zurück, die er vor seiner Ernennung 
zum Minister besaß. Auch diese Bestimmung dürfte im deutschen 
Verfassungs- und Beamtenrecht einzigartig dastehen! Sehr prekär 
war freilich die rechtliche Stellung aller unteren Beamten, irgend- 
welche Sicherheit gegen willkürliche Dienstentlassungen oder Ge- 
haltsschmälerungen waren ihnen nicht gegeben. In einem merk- 
würdigen Gegensatz zu den Bestimmungen des $ 56 steht nun 
die Vorschrift des folgenden $ 57 „Jeder Staatsdiener (also auch 
der Richter) muß sich Versetzungen, welche seinen Fähigkeiten 
oder seiner bisherigen Dienstführung entsprechen, aus höheren 
Rücksichten des Staates, ohne Verlust an Rang und Gehalt ge- 
fallen lassen. Staatsdiener, welche ohne ihr Ansuchen oder Ver- 
schulden versetzt werden, erhalten für die Kosten des Umzugs 
eine angemessene Entschädigung, sofern ihnen nicht durch die 
Verbesserung ihres Diensteinkommens eine entsprechende Ver- 
gütung dafür zuteil geworden ist.“ Durch die Mögliebkeiten
	        
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