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ständiger Unabhängigkeit zu erfreuen hatten, über die Dienstent-
lassung zu befinden hatten.
Es hat niemals in Deutschland eine Verfassung oder ein
Staatsdienergesetz gegeben und gibt es auch heute nicht, die
den Staatsbeamten — und zwar allen gleichmäßig, nicht nur den
Richtern — einen solchen weittragenden Schutz gewährte als
dieser in jeder Hinsicht höchst bemerkenswerte $ 56 der Kurh. VU.
Nur hinsichtlich der Staatsminister gewährte der $ 28 des Staats-
dienergesetzes dem Landesherrn ein freies Ernennungs- und Ent-
lassungsrecht nach eigener Entschließung.
Jedoch waren auch hier die entlassenen Minister oder Mini-
sterialvorstände insofern vor pekuniären Nachteilen weitgehend
geschützt, als sie stets dann, wenn sie ohne rechtliches Erkenntnis
der ordentlichen Gerichte vom Kurfürsten entlassen waren, einen
Rechtsanspruch darauf besaßen, eine andere ihrem früheren
Dienstverhältnis entsprechende Stelle mit einer seinem früheren
Diensteinkommen gleichen Besoldung zu erhalten. Er trat also
ganz in die frühere Stellung zurück, die er vor seiner Ernennung
zum Minister besaß. Auch diese Bestimmung dürfte im deutschen
Verfassungs- und Beamtenrecht einzigartig dastehen! Sehr prekär
war freilich die rechtliche Stellung aller unteren Beamten, irgend-
welche Sicherheit gegen willkürliche Dienstentlassungen oder Ge-
haltsschmälerungen waren ihnen nicht gegeben. In einem merk-
würdigen Gegensatz zu den Bestimmungen des $ 56 steht nun
die Vorschrift des folgenden $ 57 „Jeder Staatsdiener (also auch
der Richter) muß sich Versetzungen, welche seinen Fähigkeiten
oder seiner bisherigen Dienstführung entsprechen, aus höheren
Rücksichten des Staates, ohne Verlust an Rang und Gehalt ge-
fallen lassen. Staatsdiener, welche ohne ihr Ansuchen oder Ver-
schulden versetzt werden, erhalten für die Kosten des Umzugs
eine angemessene Entschädigung, sofern ihnen nicht durch die
Verbesserung ihres Diensteinkommens eine entsprechende Ver-
gütung dafür zuteil geworden ist.“ Durch die Mögliebkeiten