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dieser Versetzungen ohne jedes vorherige geordnete Verfahren
hatte der Kurfürst und seine Minister ein ungemein wichtiges
und äußerst bedenkliches Mittel, einen gewissen Druck auf sämt-
liche Behörden nicht nur die der Verwaltung sondern auch auf
die Gerichte auszuüben. Zwar war es an sich nach $ 113 „Nie-
mand kann an der Betretung und Verfolgung des Rechtsweges
vor den Landesgerichten gehindert werden“, dem versetzten Be-
amten unbenommen, sich an die ordentlichen Gerichte zu wenden,
aber wie BAEHR, selber jahrelanges Mitglied des Casseler Ober-
appellationsgerichts in seinem Geschichtsbild „Das frühere Kur-
hessen“ 2. Auflage, Cassel 1895 8.45 ausdrücklich bezeugt, „er-
kannten die Gerichte die Freiheit der Verwaltung in allen Ver-
waltungsfragen in vollem Maße an. Nie würde es z. B. einem
Gericht eingefallen sein, einen Staatsdiener gegen eine Versetzung
zu schützen, weil dieser bestritten hätte, daß dieselbe aus „höheren
Rücksichten des Staates“ erfolgt sei. Nur wo die Verwaltungs-
behörden in Privatrechte unter Verletzung eines nach Rechts-
regeln erkennbaren Rechtsgrundsatzes eingriffen, gewährten die
Gerichte dagegen Schutz.“ Die Lage der Beamten, auch der
Richter, war daher im Grunde genommen trotz der pompösen
Zusagen des $ 56 mißlich und die heutige Regelung des Beamten-
rechts in ihrer Gesamtheit wenigstens soweit die Richter in Frage
kommen, vorzuziehen.
8 58 in Verbindung mit $ 30 des Staatsdienergesetzes vom
8. März 1832 gab denjenigen Staatsdienern, „die wegen Alters-
schwäche oder anderer Gebrechen ihre Berufsobliegenheiten nicht
mehr erfüllen können und daher in den Ruhestand versetzt wer-
den“, einen Anspruch auf eine angemessene Pension. Keinem
Staatsdiener durfte die nachgesuchte Entlassung verweigert wer-
den ($ 59).
Von ganz besonderer grundlegender Bedeutung waren die
Vorschriften der $$ 60 und 61 der Verf.Urk. Sie spielten in
den fast fortwährenden Kämpfen der Landstände mit der kur-