Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Sämtliche Staatsdiener — also auch die Offiziere — blieben 
hinsichtlich ihrer Amtsverriehtungen verantwortlich. „Derjenige, 
welcher sich einer Verletzung der Landesverfassung, namentlich 
auch durch Vollziehung einer nicht in der verfassungsmäßigen 
Form ergangenen Verfügung einer höchsten Staatsbehörde ($ 108), 
einer Veruntreuung öffentlicher Gelder oder einer Erpressung 
schuldig macht, sich bestechen läßt, seine Berufspflichten gröb- 
lich hintansetzt oder seine Amtsgewalt mißbraucht, kann auch 
von den Landständen oder deren Ausschuß bei der zuständigen 
Gerichtsbehörde angeklagt werden.“ Die Sache war alsdann auf 
dem gesetzlichen Wege schleunig zu untersuchen, von dem Er- 
gebnisse der Anklage war den Landständen oder ihrem Ausschusse 
Nachricht zu geben. Gewiß war diese Bestimmung insofern un- 
gemein heilsam, als sie den Grundsatz der Verantwortlichkeit 
eines jeden Beamten für sein amtliches Verhalten, für die Gesetz- 
und Rechtmäßigkeit seines Tuns, aussprach, aber schwere Be- 
denken muß ihre weite, allzuweite Fassung erregen, wonach die 
Landstände oder ihr Ausschuß einen jeden Staatsdiener „wegen 
gröblicher Hintansetzung seiner Berufspflichten oder Mißbrauchs 
der Amtsgewalt* bei den ordentlichen Gerichten in Anklagezu- 
stand versetzen konnten. Hier war tatsächlich der Grundgedanke 
des monarchisch-konstitutionellen Staatsrechts, daß alle Staats- 
gewalt sich im Monarchen vereinige, durchbrochen, den Land- 
ständen, der Volksvertretung, wurde ein Einfluß auf die allge- 
meine Führung der Dienstgeschäfte durch die Staatsbehörden ein- 
geräumt, der mit einer geordneten Verwaltung überhaupt kaum 
noch vereinbar ist, an Stelle der obersten Dienstvorgesetzten der 
Beamten, der Staatsminister, traten als bewachende Organe die 
Landstände ein. Faktisch räumte dieser Paragraph der Volks- 
vertretung hiermit ein weitgehendes Ueberwachungs- und eine 
Art Dienstaufsichtsrecht über die Beamten ein, eine stete Ver- 
suchung zur inneren Einmischung in den Geschäftsgang der Be- 
hörden war so gegeben. Durch diese verhängnisvolle Vermengung
	        
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