Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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der staatsrechtlichen Kompetenzen wurde eine in politisch beweg- 
ten Zeiten nur zu leicht fließende Quelle von Konflikten der Land- 
stände und der Staatsbehörden, namentlich der obersten, der 
Staatsministerien, die sich natürlich ihren Einfluß auf den Gang 
der Geschäfte bei den nachgeordneten Behörden nicht nehmen 
lassen wollten und konnten, eröffnet. Man wird daher aner- 
kennen müssen, daß in der Tat insoweit der $ 61 der VerfU. 
gegen das Bundesrecht insbesondere die Art. 54, 57 und 58 der 
Wiener Schlußakte verstieß. Zweifelhafter dagegen und richtiger 
wohl zu verneinen ist dagegen die staatsrechtliceh hochbedeutsame 
Frage, ob auch die Vereidigung der Offiziere auf die Verfassung 
mit einem durch den Deutschen Bund gewährleisteten Charakter 
aller deutschen Verfassungen als monarchisch-konstitutioneller, 
mit dem Grundsatz der Vereinigung aller Staatsgewalt in der 
Person des Monarchen im Widerspruch steht. Gewiß verknüpfte 
den kurhessischen Offizier damals wie heute jeden preußischen, 
bayrischen, sächsischen Offizier ein besonders enges und weit- 
reichendes Band der Treue und der Unterordnung mit dem 
Landesherrn als obersten militärischen Befehlshaber seines Heeres, 
aber natürlich konnte und kann dieses Treu- und Unter- 
ordnungsverhältnis nicht soweit führen, daß es im Widerspruch 
zu den Geboten des obersten Staatsgrundgesetzes des Landes, der 
Verfassung, führen könne. Nur in seiner Eigenschaft als ver- 
fassungsmäßig regierender Monarch, als Organ des Staates, führte 
der Kurfürst — ebenso wie die deutschen Landesherrn über- 
haupt — den Oberbefehl über das Heer, kein höchst persönliches 
Recht, gänzlich losgelöst von seiner staatlichen Organschaft übte 
er im Oberbefehl aus, auch hier handelte er als staatlicher Funk- 
tionär. Das moderne konstitutionelle Staatsrecht kennt keine 
eigenen Rechte des Monarchen, die im Widerspruch zur Verfassung 
ausgeübt werden könnten und dürften. Daß ein Monarch die 
Bestimmungen der Verfassung seines Staates stets treu und 
gewissenhaft beobachten werde, muß als selbstverständlich ange-
	        
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