Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Landtag aus je sechszehn Abgeordneten der Städte, der Land- 
bezirke und der höchst besteuerten Grundbesitzer und Gewerbe- 
treibenden. Gleichzeitig wurde das sehr komplizierte und ge- 
künstelte indirekte Wahlsystem durch direkte Wahlen ersetzt ($ 8). 
Stichwahlen gab es nicht. Als gewählt galt derjenige, der die 
meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hatte ($S 27). Die 
Wahlgeschäfte hatte in jeder Gemeinde eine Wahlkommission zu 
besorgen, sie bestand in den Städten aus dem amtsführenden 
Bürgermeister, vier von ihm zu wählenden Mitgliedern des Stadt- 
rats und dem Stadtschreiber als Protokollführer, in den Land- 
gemeinden aus dem Bürgermeister und dem Gemeinderat. Die 
bereits oben erörterten plutokratischen Beschränkungen des Wahl- 
rechts erlitten insofern eine kleine Abschwächung, als jetzt auch 
alle diejenigen als „selbständig“ im Sinn des Gesetzes und damit 
des aktiven Wahlrechts als teilhaftig angesehen wurden, die „seit 
Anfang des der Wahl vorausgegangenen Kalenderjahres eine 
direkte Staatssteuer entrichtet haben“ ($ 4). Die Wahlen selbst 
hatten für das ganze Land an einem Tag im Monat Juli statt- 
zufinden. Das an die Stelle der 88 63, 66, 67 und 68 der VerfÜ. 
unter Aufhebung des alten Wahlgesetzes vom 16. Februar 1831 
tretende neue Wahlgesetz zeichnete sich ganz im Gegensatz zu 
seinem Vorgänger durch große Klarheit und Uebersichtlichkeit 
aus und bedeutete in jeder Hinsicht einen wesentlichen Fort- 
schritt. Durch landesherrliche Verordnung vom 13. April 1852 
gleichzeitig mit der Verfassung selbst aufgehoben trat das neue 
Wahlgesetz zufolge Bundesbeschlusses dureh die landesherrliche 
Verkündigung vom 21. Juni 1862 wieder in Kraft, um fortan 
bis zum Ende des Kurstaates fortzugelten. Die in der Verkün- 
digung in Aussicht gestellte Wiederherstellung der Landstand- 
schaft der Standesherrn und der ehemaligen Reichsritterschaft 
sowie der apanagierten Linien des Kurhauses gewährte der nach 
dem neuen Wahlgesetz von 1849 einberufene Landtag im Jahr 
1863 bald nach seiner Einberufung durch Gesetz vom 9. Mai
	        
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