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Landtag aus je sechszehn Abgeordneten der Städte, der Land-
bezirke und der höchst besteuerten Grundbesitzer und Gewerbe-
treibenden. Gleichzeitig wurde das sehr komplizierte und ge-
künstelte indirekte Wahlsystem durch direkte Wahlen ersetzt ($ 8).
Stichwahlen gab es nicht. Als gewählt galt derjenige, der die
meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hatte ($S 27). Die
Wahlgeschäfte hatte in jeder Gemeinde eine Wahlkommission zu
besorgen, sie bestand in den Städten aus dem amtsführenden
Bürgermeister, vier von ihm zu wählenden Mitgliedern des Stadt-
rats und dem Stadtschreiber als Protokollführer, in den Land-
gemeinden aus dem Bürgermeister und dem Gemeinderat. Die
bereits oben erörterten plutokratischen Beschränkungen des Wahl-
rechts erlitten insofern eine kleine Abschwächung, als jetzt auch
alle diejenigen als „selbständig“ im Sinn des Gesetzes und damit
des aktiven Wahlrechts als teilhaftig angesehen wurden, die „seit
Anfang des der Wahl vorausgegangenen Kalenderjahres eine
direkte Staatssteuer entrichtet haben“ ($ 4). Die Wahlen selbst
hatten für das ganze Land an einem Tag im Monat Juli statt-
zufinden. Das an die Stelle der 88 63, 66, 67 und 68 der VerfÜ.
unter Aufhebung des alten Wahlgesetzes vom 16. Februar 1831
tretende neue Wahlgesetz zeichnete sich ganz im Gegensatz zu
seinem Vorgänger durch große Klarheit und Uebersichtlichkeit
aus und bedeutete in jeder Hinsicht einen wesentlichen Fort-
schritt. Durch landesherrliche Verordnung vom 13. April 1852
gleichzeitig mit der Verfassung selbst aufgehoben trat das neue
Wahlgesetz zufolge Bundesbeschlusses dureh die landesherrliche
Verkündigung vom 21. Juni 1862 wieder in Kraft, um fortan
bis zum Ende des Kurstaates fortzugelten. Die in der Verkün-
digung in Aussicht gestellte Wiederherstellung der Landstand-
schaft der Standesherrn und der ehemaligen Reichsritterschaft
sowie der apanagierten Linien des Kurhauses gewährte der nach
dem neuen Wahlgesetz von 1849 einberufene Landtag im Jahr
1863 bald nach seiner Einberufung durch Gesetz vom 9. Mai