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haupt, nach ihrer eigenen Ueberzeugung, wie sie es vor Gott
und ihrem Gewissen zu verantworten gedenken.* Jede Stellver-
tretung bei der Abstimmung durch einen anderen Deputierten
war ausgeschlossen. Die Zusammenberufung der ordentlichen
Landtage durch den Landesherrn mußte wenigstens alle drei Jahre
einmal geschehen und zwar regelmäßig zu Anfang November ($ 80).
Die Eröffnung und Entlassung der Landstände erfolgte nach $ 84
entweder durch den Landesherrn in eigener Person oder einen
dazu bevollmächtigten Minister oder Kommissar. Die Landtage
durften der Regel nach nicht über drei Monate dauern, mit den
wichtigsten Geschäften mußte begonnen werden ($ 85). Der
Landesherr durfte die Landstände vertagen und auch auflösen.
Die Vertagung durfte jedoch nie über drei Monate dauern, im
Fall der Auflösung mußte zugleich die Wahl neuer Stände aus-
geschrieben werden und deren Einberufung innerhalb der nächsten
6 Monate erfolgen ($ 83). Im Falle eines Regierungsweehsels
mußten die Landstände und zwar ohne besondere Einberufung
am 14. Tage nach der Regierungsveränderung zu einer außer-
ordentlichen Versammlung zusammentreten ($ 82). Jedes Mit-
glied der Ständeversammlung hatte nach deren Eröffnung einen
Eid dahin zu leisten, die Verfassung heilig zu halten und in der
Ständeversammlung das unzertrennliche Wohl des Landesfürsten
und des Vaterlandes ohne Nebenrücksichten nach seiner eigenen
Ueberzeugung bei seinen Anträgen und Abstimmungen zu be-
achten ($ 74). Zur gültigen Beschlußfassung war die Anwesen-
heit von wenigstens zwei Dritteln aller Abgeordneten und absolute
Mehrheit erforderlich ($ 75). Die Verhandlungen der Landstände
erfolgten in der Regel öffentlich, für die weitere Geschäftsbe-
handlung galt ursprünglich die Geschäftsordnung vom 16. Februar
1831 (GesS. S. 45 £.), an ihre Stelle trat die eine größere Selb-
ständigkeit der Landbestände enthaltende Geschäftsordnung vom
20. Juli 1848. Die persönliche Stellung der Landtagsabgeordneten
und der Kreis der den Landständen zustehenden politischen staats-