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rechtlichen Befugnisse war im wesentlichen in Uebereinstimmung
mit den Grundsätzen des allgemeinen deutschen monarchisch-
konstitutionellen Staatsrechts geregelt. Die Mitglieder der Stände-
versammlung konnten während der Dauer des Landtages sowie
sechs Wochen vorher und nachher außer der Ergreifung auf
frischer verbrecherischer Tat nur mit Zustimmung der Landstände
oder des landständischen Ausschusses verhaftet werden. Die
parlamentarische Redefreiheit war aber insofern beschränkt, als
die Abgeordneten im Fall der beleidigten Privatehre für ihre
Meinungsäußerungen in der Kammer zur Verantwortung gezogen
werden konnten. Weiter wies der $ 87 insofern noch eine empfind-
liche Lücke auf, als die Ständeversammlung nicht, wie die Volks-
vertretung in fast allen anderen deutschen Verfassungen, befugt
war, die Freilassung eines verhafteten Abgeordneten für die Dauer
der Sitzungsperiode zu beanspruchen. Die Landstände waren im
allgemeinen berufen, die verfassungsmäßigen Rechte des Landes
geltend zu machen und überhaupt das unzertrennliche Wohl des
Landesherrn und des Vaterlandes mit treuer Anhänglichkeit an
die Grundsätze der Verfassung möglichst zu befördern ($ 89).
Die Landstände hatten namentlich dafür zu sorgen, daß der Thron-
folger bei seinem Regierungsantritt den Eid auf die Verfassung
leistete ($ 90). Die Ständeversammlung war befugt, über alle
Verhältnisse, welche nach ihrem Ermessen auf das Landeswohl
wesentlichen Einfluß hatten, die zweckdienliche Aufklärung von
den landesherrlichen Kommissarien zu verlangen, „auch werden
in geeigneten Fällen die Vorstände der betreffenden Ministerial-
departementes persönlich der Ständeversammlung die gewünschte
Auskunft erteilen“ ($ 92). Abgesehen von diesem parlamentari-
schen Interpellationsrecht gewährte $ 93 ein weitgehendes parla-
mentarisches Enquetenrecht. Danach konnte ein jeder land-
ständischer Ausschuß „zur Erlangung von Aufschlüssen über die
ihm vorliegenden Gegenstände mit der kurfürstlichen Landtags-
kommission sich benehmen oder schriftliche Mitteilungen von den