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einschlägigen Behörden und zwar hinsichtlich des Staatsbudgets
unmittelbar, einziehen“. Die Zustimmung der Landstände war
erforderlich zur Abtretung von Staatsgebiet und zur finanziellen
Belastung des Staates oder einzelnen Teile und zum Erlaß von
Gesetzen aller Art. „Ohne ihre Beistimmung kann kein Gesetz
gegeben, aufgehoben, abgeändert oder authentisch erläutert wer-
den“ ($ 95). Der Erlaß von Ausführungsverordnungen dagegen
stand der Staatsregierung zu eigenem Rechte zu, zum Erlaß von
Notstandsverordnungen dagegen bedurfte das gesamte Staats-
ministerrium — nicht der Landesherr, wie in den meisten deutschen
Verfassungen, war hierfür zuständig — der Zuziehung des land-
ständischen Ausschusses. Die Einhaltung der Vorschriften der
Verfassung bildete dagegen inhaltlich keine Schranke für die Not-
verordnung. $ 97 legte den Landständen das Recht zu Gesetzes-
vorschlägen bei und $ 98 das der Steuerverwilligung nach Maß-
gabe der $ 143 f. der Verf. Nach dem klaren Wortlaut des $ 143
kam den Landständen aber auch das Recht der Steuerverweigerung
zu. „Ohne landständische Verwilligung kann, vom Jahre 1831
an, weder in Kriegs- noch in Friedenszeiten eine direkte oder
indirekte Steuer, so wenig als eine sonstige Landesabgabe, sie
habe Namen, welchen sie wolle, ausgeschrieben oder erhoben
werden, vorbehaltlich der Einziehung aller Steuern und anderer
Landeseinkünfte von den Vorjahren, auch unbeschadet der im
& 160 enthaltenen vorläufigen Bestimmung. Da durch das Finanz-
gesetz vom 31. Oktober 1833 definitiv gewisse Steuern und Ab-
gaben zur Deckung des Staatsbedarfes endgültig dem Finanz-
ministerium überwiesen wurden, so verlor $ 160 bald seine prak-
tische Bedeutung. Eine Schranke für die Ausübung dieses un-
gemein weitgehenden Steuerverweigerungsrechts bildete natür-
lich die Bestimmung des Art. 58 der Wiener Schlußakte. „Die
im Bunde vereinten deutschen Fürsten dürfen durch keine land-
ständische Verfassung in der Erfüllung ihrer bundesmäßigen Ver-
pflichtungen gehindert oder beschränkt werden.“ Eine weitere
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 1f2. 9