Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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einschlägigen Behörden und zwar hinsichtlich des Staatsbudgets 
unmittelbar, einziehen“. Die Zustimmung der Landstände war 
erforderlich zur Abtretung von Staatsgebiet und zur finanziellen 
Belastung des Staates oder einzelnen Teile und zum Erlaß von 
Gesetzen aller Art. „Ohne ihre Beistimmung kann kein Gesetz 
gegeben, aufgehoben, abgeändert oder authentisch erläutert wer- 
den“ ($ 95). Der Erlaß von Ausführungsverordnungen dagegen 
stand der Staatsregierung zu eigenem Rechte zu, zum Erlaß von 
Notstandsverordnungen dagegen bedurfte das gesamte Staats- 
ministerrium — nicht der Landesherr, wie in den meisten deutschen 
Verfassungen, war hierfür zuständig — der Zuziehung des land- 
ständischen Ausschusses. Die Einhaltung der Vorschriften der 
Verfassung bildete dagegen inhaltlich keine Schranke für die Not- 
verordnung. $ 97 legte den Landständen das Recht zu Gesetzes- 
vorschlägen bei und $ 98 das der Steuerverwilligung nach Maß- 
gabe der $ 143 f. der Verf. Nach dem klaren Wortlaut des $ 143 
kam den Landständen aber auch das Recht der Steuerverweigerung 
zu. „Ohne landständische Verwilligung kann, vom Jahre 1831 
an, weder in Kriegs- noch in Friedenszeiten eine direkte oder 
indirekte Steuer, so wenig als eine sonstige Landesabgabe, sie 
habe Namen, welchen sie wolle, ausgeschrieben oder erhoben 
werden, vorbehaltlich der Einziehung aller Steuern und anderer 
Landeseinkünfte von den Vorjahren, auch unbeschadet der im 
& 160 enthaltenen vorläufigen Bestimmung. Da durch das Finanz- 
gesetz vom 31. Oktober 1833 definitiv gewisse Steuern und Ab- 
gaben zur Deckung des Staatsbedarfes endgültig dem Finanz- 
ministerium überwiesen wurden, so verlor $ 160 bald seine prak- 
tische Bedeutung. Eine Schranke für die Ausübung dieses un- 
gemein weitgehenden Steuerverweigerungsrechts bildete natür- 
lich die Bestimmung des Art. 58 der Wiener Schlußakte. „Die 
im Bunde vereinten deutschen Fürsten dürfen durch keine land- 
ständische Verfassung in der Erfüllung ihrer bundesmäßigen Ver- 
pflichtungen gehindert oder beschränkt werden.“ Eine weitere 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 1f2. 9
	        
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