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Staatsbehörde zur Einsicht vorgelegt werden „und diese wird die
Bekanntmachung nicht hindern, wenn der Inhalt keinen Nachteil
dem Staat bringen würde“ $ 135e gewährte den katholischen
Geistlichen wie auch Diözesanen in weitestem Umfang den recursus
ab abusu und Ziffer d unterwarf grundsätzlich von wenigen Aus-
nahmen abgesehen alle bischöflichen Mitteilungen an den päpst-
lichen Stuhl der Einsichtnahme durch den landesherrlichen Be-
vollmächtigten beim Bistum. Also absolute Ueberordnung des
Staates über die katholische Kirche, irgendwelche Eingriffe der
Kirche in das staatliche Leben waren so gänzlich ausgeschlossen.
Politischen Einfluß in Kurhessen erlangte der Bischof von Fulda
niemals. Alle im Staate anerkannten Kirchen genossen den glei-
chen staatlichen Schutz. „Ihren verfassungsmäßigen Beschlüssen
bleiben die Sachen des Glaubens und der Liturgie vorbe-
halten“ ($ 132). Die unmittelbare und mittelbare Ausübung
der Kirchengewalt über die evangelischen Glaubensparteien ver-
blieb wie früher in vollem Umfang dem Landesherrn. Nur sollte
in ihren liturgischen Sachen ohne Zustimmung einer zu dem Zweck
einzuberufenden Synode keinerlei Neuerung stattfinden ($ 134).
Die Geistlichen der christlichen Kirchen hatten jede zur Erfüllung
ihrer Berufsgeschäfte erforderliche gesetzliche Unterstützung und
Schutz in ihrer Amtswürde vom Staate zu beanspruchen, waren
aber hinsichtlich ihrer bürgerlichen Handlungen und Verhältnisse
der weltlichen Obrigkeit unterworfen. „Für den öffentlichen
Unterricht, sonach für die Erhaltung und Vervollkommnung der
niederen und höheren Bildungsanstalten und namentlich der Lan-
desuniversität sowie der Schullehrerseminare ist zu allen Zeiten
nach Kräften zu sorgen“ ($ 137).
$ 138 stellte alle Stiftungen ohne Ausnahme unter den be-
sonderen Schutz des Staates. „Ihr Vermögen oder Einkommen
darf unter keinem Vorwand zum Staatsvermögen eingezogen oder
für andere als die stiftungsmäßigen Zwecke verwendet werden.“
Hinsichtlich des Staatshaushalts war das Staatsvermögen von dem