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Familienfideikommiß des Herrscherhauses durch besondere geheime
Vereinbarungen zwischen Landständen und Landesherrn, die nun
unter den Schutz der Verfassung gestellt wurden, sorgfältig ge-
trennt.
S$ 139 erklärte näher als Staatsvermögen „vornehmlich die
bisher bei den Finanz- und anderen Staatsbehörden verwalteten...
Gebäude, Güter und Gefälle, Forste, Jagden, Fischereien, Berg-,
Hütten- und Salzwerke, auch Fabriken, nutzbare Regalien und
Rechte, Kapitalien und sonstige Gegenstände, welche ihrer Natur
und Bestimmung nach als Staatsgut zu betrachten sind oder aus
Mitteln des Staates oder zum Staatsvermögen erworben sein wer-
den.“ Zu irgendwelchen Streitigkeiten zwischen den Landständen
und der landesherrlichen Familie über Zugehörigkeit von Gütern
oder Werten zum Staats- oder fürstlichen Hausvermögen ist es
vermöge der klaren Abgrenzung von beiden nie gekommen.
Die nach den erwähnten Vereinbarungen festgesetzten Hof-
dotationen blieben auf diejenigen Domänen und Gefälle, welche
nach denselben für diese vorbehalten waren, dauernd radiziert
($ 141). Die Verwilligung des ordentlichen Staatsbedarfes er-
folgte nach einem von der Staatsregierung der Ständeversamm-
lung vorzulegenden Voranschlag, der zugleich die Notwendigkeit
oder Nützlichkeit der zu machenden Ausgaben sowie das Be-
dürfnis der vorgeschlagenen Abgaben zeigen mußte, in der Regel
auf drei Jahre. Im übrigen haben bereits die hierher gehörigen
Vorschriften bei Besprechung der Befugnisse der Landstände ihre
Erörterung gefunden. Erwähnt sei nur noch, daß $ 149 grund-
sätzlich den Gütern der Kirche und Pfarreien, der öffentlichen
Unterriehtsanstalten und der milden Stiftungen Steuerfreiheit ge-
währte. Für die Grundstücke der landesherrlichen Familie erklärte
8 150 die bisherigen Steuerverbindlichkeiten für maßgebend. Zur
Aenderung der Verfassung verlangte $ 153 entweder volle Stimmen-
einheit der Landstände oder eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln
auf zwei nach einander folgenden Landtagen. Das im $ 154 bei