Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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aus einem anderen Grunde rechtsverbindlich seien, und zwar um 
deswillen, weil sie ordnungsmäßig zustandegekommen, mithin vor 
allem von dem Träger der Staatsgewalt als dem hierzu berufenen 
Organ mit dem Gesetzesbefehl ausgestattet sind. 
Für unsere Betrachtung müssen indessen alle staatsrechtlichen 
Gesichtspunkte ausscheiden. Die reehtsphilosophische Betrach- 
tungsweise, die hier allein in Frage kommt, ist völlig von der 
juristisch-konstruktiven zu trennen; ihr kommt es nicht so sehr 
darauf an, woher die Sätze des objektiven Rechts ihre recht- 
lich verbindliche Kraft schöpfen, als vielmehr darauf, worauf 
tatsächlich ihre bindende Gewalt beruht. Ueberdies ist jener 
staatsrechtliche Gesichtspunkt ein rein formalistischer und schon 
deshalb hier gar nicht verwertbar: gesetzt alle BRechtsgenossen 
oder ein großer Teil derselben kümmerte sich weder um die ver- 
bindliche Kraft der Gesetze noch auch um den Gesetzesbefehl, 
gesetzt auch die Anwendung jedes Mittels zur Durchführung des- 
selben würde mit roher Gewalt vereitelt — dann wäre freilich 
ein rechtloser Zustand geschaffen, aber die auf den Gesetzesbefehl 
gegründete bindende Kraft der Gesetze bliebe dennoch unter 
solchen Umständen nur ein Phantom. Die philosophische Betrach- 
tungsweise muß auch das Auftreten solcher Probleme wie der 
eben angedeuteten berücksichtigen, während die staatsrechtliche 
Untersuchung bereits an einem früheren Punkt Halt machen und 
sich damit begnügen muß, vom Boden des Rechts, vornehmlich 
des bestehenden, die Begründung für die einzelnen Erscheinungen 
desselben zu geben. 
Il. 
Wie nun einerseits erst der Staat zu demjenigen Faktor wird, 
der allein ımstande ist, in umfassender Weise die menschlichen 
Machtbefugnisse untereinander bindend zu begrenzen, so 
wird doch andrerseits bereits mit dem Entstehen des Staatsge- 
bildes eine Begrenzung der Machtsphären zwischen diesem und
	        
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