— 14 —
den auf seinem Territorium Befindlichen bzw. seinen Untertanen
erforderlich. Auch hier stellt demgemäß der Staat Gesetze auf,
ordnet er die Rechte und Pflichten des einzelnen und der All-
gemeinheit im Verhältnis zu seinem eignen Lebensgebiet in ebenso
bindender Weise. Hier konımen alle jene Normen in Betracht,
die man unter dem Begriff des öffentlichen Rechts zusammenfaßt,
vornehmlich die des Staats- und Verwaltungsrechts. Voraus aber
ist eine Feststellung zu treffen und im Auge zu behalten: die
Subjekte, die sich hier gegenüberstehen, sind keineswegs gleiche,
der Untertan ist vielmehr der Gewalt des Staates unbedingt unter-
worfen, gleichviel in weleher Form uns dieser entgegentritt. Es
kann sich also bei Schaffung der hier fraglichen Normen nicht
um einen Ausgleich rechtlich gleichwertiger Interessen handeln,
vielmehr werden diejenigen des Staates, die der Allgemeinheit
zugute kommen, stets überwiegen. Im Verhältnis von Mensch zu
Mensch sind für die rechtliche Betrachtung die ethischen und
wirtschaftlichen Interessen von gleicher Intensität und Bedeutung:
der wirtschaftlieh Stärkere hat an sich keine weitergehende Rechts-
macht als der Arme, im Gegenteil: dieser erscheint sogar als der
Schutzbedürftigere. Grade diese Tendenz tritt in der Gesetz-
gebung immer mehr hervor: zeigt sich die Gleichstellung beider
schon im Strafrecht, das die Rechtsgüter des Reichen wie des
Armen völlig gleichmäßig vor Gefährdungen oder Verletzungen
schützt, so ist der dem wirtschaftlich weniger Begünstigten ge-
währte Schutz ein erhöhter. Man denke nur an die zwingenden
Normen über das Dienstverhältnis, an die Regelung der Arbeiter-
versicherung usf.
Ganz anders gestaltet sich das Verhältnis des einzelnen zum
Staate: dessen Macht dominiert, der einzelne aber hat nur soviele
Rechte, wie ihm die Staatsgewalt einräumt. Wie steht es nun
hier mit der Erzwingbarkeit einerseits und mit der Gebundenheit
andrerseits ?
Die Rechte, die die Staatsgewalt vergeben hat, sind entweder