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subjektiv-öffentliche oder solche, die der Allgemeinheit als solchen
meist aus Zweckmäßigkeitserwägungen oder aus politischer Not-
wendigkeit eingeräumt sind und deren Reflexwirkungen vielfach
auch dem einzelnen zugute kommen. Jene — die subjektiv-
öffentlichen Rechte — geben dem einzelnen Subjekt gegenüber
dem Staat für bestimmte Fälle eine festumgrenzte Rechtsmacht,
bieten ihm eine rechtlich geschützte Möglichkeit, vom Staat zu
verlangen, daß dieser bzw. die ihn vertretenden Organe die in
ihren Händen ruhende Gewalt ihm gegenüber nur in ganz be-
stimmter Weise anwenden. Man denke an das Recht jedes Deut-
schen auf Aufnahme in einen jeden Bundesstaat, an das Recht
der Beamten auf ihr Gehalt usf. — Ohne Zweifel fühlt sich die
Staatsgewalt an diese Normen, die sie beschränken, gebunden,
und dennoch fehlt es an jeglichem in der Rechtsordnung selbst
begründetem Zwang zur Realisierung solcher Rechte. Was die
Gesetze in dieser Beziehung gewähren, ist jedenfalls unzulänglich:
gesetzt, die Staatsgewalt, bis zu den höchsten maßgeblichen In-
stanzen, sträubte sich gegen die Aufnahme eines Deutschen — was
wäre rechtlich die Folge? Ohne Zweifel läge ein Rechtsbruch
vor; aber doch ein solcher, der mit rechtlichen Mitteln nicht ge-
sühnt werden könnte.
Noch deutlicher zeigt sich dies bei Betrachtung der der All-
gemeinheit gewährten Rechte: hier besteht ja nicht einmal die
Möglichkeit, höhere Instanzen anzurufen. Das Recht auf Zutritt
zu den Gerichtsverhandlungen, auf Wahl zum Schöffen oder Ge-
schworenen, zum Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft, auf
Ausübung des aktiven Wahlrechts usf. All diese Rechte bestehen
zugunsten der Allgemeinheit und werden von der Staatsgewalt
respektiert. Allein — irgend eine Möglichkeit, sie auf recht-
licher Grundlage zu erzwingen, fehlt vollständig. Würde sich der
Staat einmal über sie hinwegsetzen, so würde letzten Endes ein
— womöglich bis zu den höchsten Instanzen — gebilligter Rechts-
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 1/2. 10