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im allgemeinen noch auch für einzelne von ihnen besteht.
Wohl kennt ihn das nationale Recht: die Mittel des Ver-
waltungszwanges (Ersatzvornahme, Exekutivstrafe, Gewaltanwen-
dung), die zur Anwendung kommen, soweit andere als Geldlei-
stungen erzwungen werden sollen, unterliegen bestimmten Be-
schränkungen bezüglich ihrer Verwendung im einzelnen Fall.
Aber nicht nur ihrer Unterschiede wegen ist die vergleichsweise
Heranziehung dieser Zwangsarten bei Betrachtung des Völker-
rechtszwanges von Interesse; eine wesentliche Eigenschaft ist
ihnen beiden auch gemeinsam: ihrem inneren Stärkegrade nach
stehen die einzelnen Zwangsmittel beiderseits nicht auf gleicher
Stufe, sondern staffeln sich korrespondierend in derjenigen Reihen-
folge, wie wir sie oben aufführten.
Mögen nun auch im Völkerrecht keinerlei Vorschriften dar-
über bestehen, wann das eine oder das andere Zwangsmittel an-
zuwenden ist, so werden doch politische Erwägungen stets dazu
führen, zunächst von dem schwächeren Mittel Gebrauch zu machen,
wenn man glauben darf, damit auszukommen. Denn gerade das
Fehlen jeder allgemeinen Norm über die Verwendung jener Selbst-
hilfemittel hat — besonders wenn man die spezifisch völkerrecht-
liche Gleichstellung aller beteiligten Subjekte nicht aus den Augen
läßt — wie jede Medaille auch ihre Kehrseite: die Benutzung
des stärkeren Zwangsmittels wird auf der anderen Seite zur Er-
greifung gleicher, wenn nicht gar noch stärkerer Maßnahmen An-
laß geben. Nicht so im Verwaltungszwang: hier verwendet der
Staat die ihm zu Gebote stehenden Zwangsmittel gegenüber Sub-
jekten, die ihm nicht nur nicht gleichgestellt, sondern sogar unter-
geordnet sind; von ihnen hat er rechtlich erlaubte Gegenmaß-
regeln nicht zu befürchten.
II.
Besteht nun nicht wenigstens, wird man weiter fragen dür-
fen, für den speziellen Fall des Krieges irgend eine Beschrän-