Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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gen, daß neben dem verwendeten stärksten Zwangsmittel, dem 
Kriege, nieht nur genügend Raum für die Anwendung der an- 
deren Selbsthilfearten besteht, sondern sogar eine gewisse N ot- 
wendigkeit. Der gegenwärtige Weltkrieg gibt selbst hierfür 
die besten Beispiele: 
1. Wie hätte das Deutsche Reich die Internierung seiner in 
England befindlichen Staatsangehörigen beantworten sollen ? Diese 
Handlungsweise Englands hatte an sich nichts damit zu tun, daß 
zwischen diesen beiden Staaten der Kriegszustand herrschte. Mag 
er auch wohl der äußere Anlaß für das englische Vorgehen 
gewesen sein, so stellte diese Maßnahme doch keineswegs ein 
Kriegsmittel zur Erreichung irgend eines Kriegszweckes auf eng- 
lischer Seite dar. Im übrigen war der bestehende Kriegszustand 
auch nicht einmal dienotwendige Ursache für die englischer- 
seits ergriffene Maßregel; sie hätte ebensogut in Friedenszeiten 
erfolgen und selbst dann keinesfalls als Rechtsverletzung gelten 
können: kein Staat hat die Pflicht, fremde Staatsangehörige bei 
sich aufzunehmen oder zu dulden. Braucht er dies aber nicht, 
kann er die Fremden vielmehr möglicherweise ausweisen, so wird 
man ihm erst recht zubilligen müssen, jenen Personen gegenüber 
weniger schwere Maßnahmen zur Anwendung zu bringen, also 
etwa sie einer Paß- oder Meldepflicht oder gar Aufentbaltsbe- 
schränkungen zu untwerfen, oder endlich sie auch zeitweise ge- 
sondert zu halten. Freilieh wird dies im Frieden aus Zweck- 
mäßigkeitserwägungen nicht geschehen. Es wäre aber auch dann 
ebenso wie im Kriege lediglich eine Interessenverletzung. In 
jedem Fall besteht die einzig denkbare Antwort in der Ergreifung 
derselben Maßregel seitens des verletzten Staats. Was hätte das 
Deutsche Reich sonst tun sollen? Es mußte Retorsion üben! 
Mit irgend einem spezifisch kriegsreehtlichen Mittel konnte es 
doeh nicht wirksam oder auch nur wenigstens mit der Aussicht 
auf Wirksamkeit einer Erscheinung begegnen, der es sich neben
	        
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